Dokument-Nr. 73
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- NZV 2005, 141Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2005, Seite: 141
- VersR 2005, 804Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2005, Seite: 804
- VuR 2005, 79Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR), Jahrgang: 2005, Seite: 79
Bundesgerichtshof Urteil01.12.2004
BGH zur Unwirksamkeit von Haftungsbeschränkungsklauseln in den AGB des Betreibers einer Autowaschanlage
Der für das Werkvertragsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zwei Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers einer Autowaschanlage für unwirksam erklärt, mit denen der Betreiber seine Haftung für außen an der Karosserie angebrachte Teile auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken und sich auch für sämtliche Folgeschäden - unabhängig von der Art des unmittelbaren Schadens - von leichter Fahrlässigkeit freizeichnen wollte.
In dem zugrundeliegenden Fall benutzte der Kläger die Waschanlage der Beklagten mit seinem Mercedes S 500 L, der zwei anklapbare Seitenspiegel hatte. Beim Einfahren in die Waschstraße waren die Spiegel äußerlich unbeschädigt. Nach Beendigung des Waschvorgangs zeigte der Kläger der Beklagten an, daß der rechte Seitenspiegel im Gelenk beschädigt war und die Zierleiste der Beifahrertür im Drehradius des angeklappten Spiegels gelegene Kratzer aufwies. Der Kläger ließ die beschädigten Fahrzeugteile ersetzen. Nach der Reparatur benutzte er die Waschanlage der Beklagten erneut. Anschließend meldete er ein gleichartiges Schadensbild wie beim ersten Mal. Er ließ den Schaden wiederum reparieren. Der Kläger verlangt die Reparaturkosten, den Nutzungsausfall für die Reparaturdauer und eine Unko-stenpauschale ersetzt. Die Beklagte beruft sich demgegenüber unter anderem auf folgende in ihren AGB enthaltene Haftungsbeschränkungsklauseln:
Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Teile, wie z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen, sowie dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden, bleibt ausgeschlossen, es sei denn, daß den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.
und
Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, daß den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.
Aus der Überlegung heraus, daß die Benutzer der Waschanlage berechtigterweise eine Reinigung ihrer Fahrzeuge ohne Beschädigung erwarten, hat der Senat entschieden, daß diese Freizeichnungsklauseln unwirksam sind, weil sie die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 9 Abs. 1 AGBG; jetzt § 307 Abs. 1 BGB).
Der Senat hat die Sache zur weiteren Aufklärung, ob die Schäden am Fahrzeug des Klägers durch den Waschvorgang entstanden sind und ob gegebenenfalls die Beklage ein Verschulden trifft, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2005
Quelle: ra-online, Bundesgerichshof
der Leitsatz
AGBG § 9 Abs. 1
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers einer Autowaschanlage sind folgende Klauseln wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden nach § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 BGB) unwirksam:
1. "Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Teile, wie z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen, sowie dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden, bleibt ausgeschlossen, es sei denn, daß den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft."
2. "Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, daß den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft."
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