18.10.2024
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Landgericht Berlin Urteil29.07.2014

Reisevermittler Opodo darf Kunden keine Versicherungen aufdrängenUnternehmen baut mit Warnung vor hohen Stornokosten realitätsferne Drohkulisse auf

Der Internet-Reisevermittler Opodo darf Kunden nicht durch eine irreführende Buchungs­ge­staltung und unseriöse Warnhinweise zum Abschluss von Reise­ver­si­che­rungen verleiten. Dies entschied das Landgericht Berlin nach einer Klage des Bundesverbands der Verbraucher­zentralen. Das Gericht verpflichtete Opodo darüber hinaus dazu, die für die meisten Zahlungsweisen erhobene Service­pau­schale von Anfang an in den Flugpreis einzurechnen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach Auffassung des Bundesverbands der Verbrau­cher­zen­tralen hatte der Reisevermittler Opodo Kunden mit einer unfairen Masche zum Abschluss einer Reise­ver­si­cherung gedrängt. Kunden, die keine Versicherung wollten, mussten zunächst ausdrücklich auf den angebotenen Reiseschutz verzichten und erklären, dass sie im Notfall alle Kosten selbst zahlen. Nach dieser klaren Entscheidung öffnete sich ein neues Fenster, in dem Opodo vor hohen Stornokosten und täglich mehr als 500.000 Flugver­spä­tungen warnte und die Reise­ver­si­cherung erneut anpries. Wer dann auf den Button "weiter" klickte, um endlich mit der Buchung fortzufahren, entschied sich damit doch für die zuvor abgelehnte Versicherung - und das meist ungewollt. Denn das im Button nur kleingedruckte "Ich möchte abgesichert sein" war ebenso leicht zu übersehen wie die alternative Option "Weiter ohne Versicherung".

Hinweis auf viele Flugver­spä­tungen bei Reisebuchung ist schlicht irreführend

Die Richter des Landgericht Berlins hatten für solche Tricks kein Verständnis. Mit der Warnung vor hohen Stornokosten baue das Unternehmen eine Drohkulisse auf, die mit der Realität nicht übereinstimme. Der Hinweis auf die vielen Flugver­spä­tungen sei schlicht irreführend, weil Passagiere bei längeren Verspätungen auch ohne Versicherung Ansprüche gegen die Flugge­sell­schaft haben. Die Gestaltung der Seite verleite den Kunden dazu, die Versicherung ohne bewusste Entscheidung abzunehmen, obwohl er sich zuvor bereits ausdrücklich dagegen entschieden habe.

Flugpreis muss stets "Service­pau­schale" bereits enthalten

Die Richter untersagten Opodo außerdem, die Gesamtpreise der ausgewählten Flüge am Buchungsbeginn zu niedrig auszuweisen. Die angezeigten Preise galten nur für die Zahlung per American Express Karte. Für alle anderen Zahlungsweisen kam eine "Service­pau­schale" dazu. Das erfuhren die Kunden erst nach Eingabe ihrer persönlichen Daten im dritten Buchungsschritt. Das Gericht schloss sich der Auffassung des Bundesverbands der Verbrau­cher­zen­tralen an, dass es sich bei der Service­pau­schale für die große Mehrzahl der Kunden um unvermeidbares Entgelt handelt. Sie ist deshalb von Anfang an in den Gesamtpreis einzurechnen.

Quelle: Bundesverband der Verbraucherzentralen/ra-online

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