18.10.2024
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Dokument-Nr. 18739

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Beschluss14.07.2014Landgericht München I33 O 12924/14
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Landgericht München I Beschluss14.07.2014

Check24 darf nicht mit "Deutschlands bestes Reiseportal" werbenMinimaler Vorsprung von 2 Prozentpunkten gegenüber Zweit­plat­ziertem

Check24 Vergleich­s­portal GmbH darf in Fernsehspots oder sonstigen öffentlichen Mitteilungen bezogen auf das eigene Unternehmen sowie das eigene Angebot nicht mehr mit der Aussage "Deutschlands bestes Reiseportal" werben. Dies hat das Landgericht München auf Antrag der Wettbe­wer­bs­zentrale im Wege der einstweiligen Verfügung entschieden.

Die CHECK24 Vergleich­s­portal GmbH betreibt ein Online-Vergleich­s­portal unter anderem für die Bereiche Versicherungen, Energie, Telekom­mu­ni­kation aber auch für Reisen. Dabei tritt das Unternehmen auch selbst als Reise­ver­mittlerin auf. In einem bundesweit ausgestrahlten TV-Werbespot bezeichnete sich das Unternehmen selbst als „Deutschlands bestes Reiseportal“.

Wettbe­wer­bs­zentrale: Allein­stel­lungs­be­rühmung sachlich unzutreffend und wettbe­wer­bs­widrig

Die Wettbe­wer­bs­zentrale beanstandete diese Allein­stel­lungs­be­rühmung als sachlich unzutreffend und damit wettbewerbswidrig. Diese Bewertung durch eine Untersuchung der Hochschule Rosenheim, auf die sich das Unternehmen zur Rechtfertigung seiner Werbeaussage stützte, ergab nur einen minimalen Vorsprung von 2 Prozentpunkten gegenüber dem Zweit­plat­zierten und nicht mehr als 4 Punkte vor dem 5. Platz. Andere Tests zu Reiseportalen ergaben überdies deutlich bessere Ergebnisse für die Mitbewerber und wiesen andere „Testsieger“ aus.

Allein­stel­lungs­aussage nur bei deutlichem Vorsprung

„Eine Allein­stel­lungs­aussage ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein deutlicher Vorsprung vor konkurrierenden Anbietern besteht. Hieran fehlte es jedoch.“, so RA Hans-Frieder Schönheit, Mitglied der Geschäfts­führung der Wettbe­wer­bs­zentrale, in seiner Erläuterung der Gericht­s­ent­scheidung. „Der Verbraucher muss sich darauf verlassen können, dass derjenige Anbieter, der sich als „der Beste“ in einem bestimmten Marktsegment bezeichnet, dort tatsächlich auch diese Sonderstellung einnimmt“, so Schönheit weiter.

Einstweilige Verfügung von Check24 Vergleich­s­portal GmbH anerkannt

Die CHECK24 Vergleich­s­portal GmbH hat die ergangene einstweilige Verfügung zwischen­zeitlich anerkannt. Das gerichtliche Verfahren ist damit abgeschlossen.

Quelle: Wettbewerbszentrale/ ra-online

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