18.10.2024
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Landesarbeitsgericht Köln Urteil18.05.2017

Stellenanzeige "Frauen an die Macht" - Männlicher Bewerber hat keinen Anspruch auf Entschädigung wegen DiskriminierungNur an Frauen gerichtete Stellenanzeige kann ausnahmsweise gerechtfertigt sein

Eine Stellenanzeige, mit der unter der Überschrift "Frauen an die Macht" ausschließlich weibliches Verkaufs­personal gesucht wird, ist dann für männliche Berber nicht diskriminierend, wenn in dem Betrieb im gesamten Verkaufs- und Servicebereich bislang nur Männer beschäftigt sind und diesem Zustand im Interesse der weiblichen Kundschaft und in Absprache mit dem Betriebsrat eine Ende habe bereitet werden soll. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­arbeits­gerichts Köln hervor, das damit die Klage eines Bewerbers auf Entschädigung wegen Diskriminierung abwies.

Unter der Überschrift "Frauen an die Macht" suchte ein Kölner Autohaus auf seiner Homepage gezielt eine weibliche Autoverkäuferin. Ein Mann, der sich erfolglos auf die Stelle beworben hatte, fühlte sich diskriminiert und verklagte das Autohaus unter Berufung auf das Allgemeine Gleich­be­hand­lungs­gesetz (AGG) auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern eines Automo­bil­kaufmanns.

Benachteiligung im vorliegenden Fall ausnahmsweise gerechtfertigt

Seine Klage blieb sowohl vor dem Arbeitsgericht Köln als auch in zweiter Instanz vor dem Landes­a­r­beits­gericht Köln erfolglos. Zwar spreche der Text der Stellenanzeige dafür, dass der Kläger wegen seiner Eigenschaft als Mann benachteiligt worden sei. Diese Benachteiligung sei aber im entschiedenen Fall ausnahmsweise gerechtfertigt gewesen, da das Autohaus in seinem gesamten Verkaufs- und Servicebereich bislang nur Männer beschäftigt habe und diesem Zustand im Interesse der weiblichen Kundschaft und in Absprache mit dem Betriebsrat eine Ende habe bereiten wollen. Eine solche Maßnahme decke sich in vollem Umfang mit dem Sinn und Zweck des AGG und löse keinen Entschä­di­gungs­an­spruch aus.

§ 15 AGG lautet:

Erläuterungen
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benach­tei­li­gungs­verbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflicht­ver­letzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermö­gens­schaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nicht­ein­stellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benach­tei­li­gungs­freier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. [...]

§ 8 AGG lautet:

(1) Eine unter­schiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.

Quelle: Landesarbeitsgericht Köln/ra-online

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