21.11.2024
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Landesarbeitsgericht Düsseldorf Klagerücknahme30.01.2014

Stellen­aus­schreibung mit der Suche nach einem "Berufs­ein­steiger" kann alters­diskriminierend seinPotenzielle Bewerber werden durch Formulierung wegen ihres Alters ausgeschlossen

Das Landes­arbeits­gerichts Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass bei einer Stellenanzeige, die die Formulierung "Berufs­ein­steiger" beinhaltet und somit potenzielle Bewerber wegen ihres Alters ausgeschlossen werden, von einem diskri­mi­nie­renden Sachverhalt ausgegangen werden kann.

Der 60 Jahre alte Kläger des zugrunde liegenden Falls ist promovierter Rechtsanwalt, der seit dem Jahre 1988 als Einzelanwalt tätig ist. Die Beklagte, eine größere Rechts­an­walts­part­ner­schaft, wies in einer Anzeige in der Neuen Juristischen Wochenschrift darauf hin, dass sie Rechts­an­wäl­tinnen und Rechtsanwälte suchte. Mit dieser Anzeige war ein Link auf die Webseite der Beklagten mit konkreten Stellenanzeigen verbunden. Sie suchte dort einen Rechtsanwalt für den Bereich Restruk­tu­rierung und Immobi­li­en­wirt­schaft. In dem Text dieser Stellenausschreibung hieß es u.a.:

"Suchen Sie nach einer realen Chance auf eine Partnerschaft in einer renommierten Anwaltskanzlei? Wir bieten eine spannende Alternative zu internationalen Großkanzleien, sowohl in beruflicher, wirtschaft­licher als auch persönlicher Hinsicht. Sie sind Berufseinsteiger oder haben bereits ein bis zwei Jahre als Rechtsanwalt in einer wirtschaftlich ausgerichteten Kanzlei gearbeitet".

Bewerber verlangt nach Ablehnung 10.000 Euro wegen Alters­dis­kri­mi­nierung

Die Bewerbung des Klägers auf diese Stelle lehnte die Beklagte ab, weil sie sich anderweitig entschieden habe. Daraufhin begehrte der Kläger von der Beklagten eine Entschädigung von 10.000 Euro wegen Altersdiskriminierung. Die darauf gerichtete Klage hatte das Arbeitsgericht Essen abgewiesen.

Gesamtumstände weisen jedoch auf erhebliche Zweifel an Ernsthaftigkeit der Bewerbung hin und qualifizieren diese als rechts­miss­bräuchlich

Das Landes­a­r­beits­ge­richts Düsseldorf wies in der Berufungs­ver­handlung darauf hin, dass bei der Stellenanzeige wohl von einem diskri­mi­nie­renden Sachverhalt auszugehen sein dürfte, in dem Sinne, dass potenzielle Bewerber wegen ihres Alters ausgeschlossen würden. Das Gericht hat aber zu erkennen gegeben, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben werde, weil aufgrund der Gesamtumstände erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung des Klägers bestünden, d.h. diese wohl als rechts­miss­bräuchlich zu qualifizieren sei.

Beklagte spenden 2.000 Euro an gemeinnützige Einrichtung

Nachdem die Beklagte sich auf Anregung des Gerichts verpflichtet hatte, an eine gemeinnützige Einrichtung 2.000 Euro zu spenden, hat der Kläger seine Berufung zurückgenommen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ra-online

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