18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 15098

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Urteil24.01.2013Bundesarbeitsgericht8 AZR 429/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2013, 2055Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 2055
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Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil14.01.2011, 9 Sa 1771/10
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil24.01.2013

"Berufsanfänger" und "Young Professionals": BAG zur altersbedingten Diskriminierung eines Stellen­be­werbersArbeitgeber muss Bevorzugung anderer Bewerber wegen besserer Examensnoten nachweisen können

Sucht ein öffentlicher Arbeitgeber in einer an "Berufsanfänger" gerichteten Stellenanzeige für ein Traineeprogramm "Hochschul­ab­sol­venten/Young Professionells" und lehnt er einen 36jährigen Bewerber mit Berufserfahrung bei einer Recht­schutz­ver­si­cherung und als Rechtsanwalt ab, so ist dies ein Indiz für eine Benachteiligung dieses Bewerbers wegen seines Alters. Der Arbeitgeber trägt dann die Beweislast dafür, dass ein solcher Verstoß nicht vorgelegen hat. Er darf sich darauf berufen, dass der Bewerber aufgrund seiner im Vergleich zu den Mitbewerbern schlechteren Examensnoten nicht in die eigentliche Bewerberauswahl einbezogen worden ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­a­r­beits­ge­richts hervor.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Falls - eine öffentlich-rechtliche Kranken­haus­trägerin - hatte Zeitungs­in­serate aufgegeben, in denen es u.a. heißt:

"Die C. hat in den kommenden Jahren einen relevanten Bedarf an Nachwuchs­füh­rungs­kräften. Um diesen abzudecken, gibt es ein spezielles Programm für Hochschul­ab­sol­venten/Young Professionells: Traineeprogramm an der C. Dabei sollen jährlich zunächst zwei Hochschul­ab­sol­venten rekrutiert und dem Programm "C" zugeführt werden. Da es sich per definitionem um Berufsanfänger handelt, stehen neben den erworbenen Fähigkeiten vor allem die persönlichen Eigenschaften im Mittelpunkt."

Kläger fühlt sich diskriminiert – Beklagte verweist auf bessere Examensnoten anderer Bewerber

Der damals 36jährige Kläger, ein Volljurist mit mehrjähriger Berufserfahrung, erhielt auf seine Bewerbung eine Absage. Dies sah er als eine Benachteiligung wegen seines Alters an und verlangte von der Beklagten eine Entschädigung. Die Beklagte bestritt eine solche Diskriminierung und machte geltend, sie habe eine Auswahl nach den Examensnoten getroffen und nur diejenigen Bewerber in Betracht gezogen, die Examensnoten von gut oder sehr gut aufgewiesen hätten.

Arbeitgeber darf sich auf Ausscheiden des Bewerbers wegen schlechterer Examensnoten als restliche Bewerber berufen

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht teilweise Erfolg. Die Stellenausschreibung, die sich an Hochschul­ab­sol­venten/Young Professionells und an Berufsanfänger richtet, begründet ein Indiz für eine Benachteiligung des abgelehnten Klägers wegen dessen Alters. Dieses Indiz könnte die Beklagte widerlegen, wenn sie nur die Bewerber mit den besten Examensnoten in die Bewerberauswahl einbezogen hätte, weil sie als öffentliche Arbeitgeberin gemäß Art. 33 Abs. 2 GG Stellen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber zu besetzen hatte. Da der Kläger eine solche Bewerberauswahl durch die Beklagte bestritten hatte, war die Sache zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landes­a­r­beits­gericht zurück­zu­ver­weisen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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