14.11.2024
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Landesarbeitsgericht Köln Urteil18.01.2018

Senior Partner und Geschäftsführer einer Management­beratungs­gesellschaft ist kein ArbeitnehmerGeschäftsführer fehlt es für möglichen Kündi­gungs­schutz mangels Weisungs­abhängigkeit an erforderlicher Arbeitnehmer­eigenschaft

Das Landes­arbeits­gericht Köln hat entschieden, dass ein Senior Partner und Geschäftsführer einer Management­beratungs­gesellschaft kein Arbeitnehmer ist, da es für ein Arbeits­ver­hältnis an der typischen Weisungs­abhängigkeit fehlt. Ein Berufen auf das Kündigungs­schutz­gesetz ist daher nicht möglich.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls wurde im Jahr 2004 bei der Beklagten als vice president (damalige Bezeichnung für Partner) nach einem Quereinstieg angestellt. Im Jahr 2005 schlossen die Parteien ein transfer agreement, nach dem der Kläger zum Geschäftsführer ernannt und in ein entsprechendes Dienst­ver­hältnis übernommen wurde. Ein zuvor bestehendes Arbeits­ver­hältnis wurde zugleich ausdrücklich aufgehoben. Die Beklagte bestellte über 100 Partner - wie den Kläger - zu Geschäftsführen. Eine Eintragung in das Handelsregister - für die nach dem GmbHG die Geschäftsführer selbst zu sorgen haben - erfolgte zunächst nicht.

Sachverhalt

Zu den Aufgaben des Klägers gehörte die Kundenakquise und Pflege von Kunden­be­zie­hungen, die eigene Beratung­s­tä­tigkeit beim Kunden sowie die Leitung von Kundenprojekten. Dem Kläger wurde ein Büro in den Räumlichkeiten der Beklagten in Köln zur Verfügung gestellt. Es war ihm gestattet, von zu Hause oder anderswo zu arbeiten; seine Tätigkeit war nicht ortsgebunden. Feste Woche­n­a­r­beits­zeiten waren dem Kläger weder dem Umfang noch der Lage nach vorgegeben. Seine umfangreiche Reisetätigkeit musste er nicht genehmigen lassen, sondern diese lediglich nach Reiserichtlinie der Beklagten abwickeln. Der Kläger bezog zuletzt als Senior Partner unter Berück­sich­tigung fixer und variabler Vergü­tungs­be­standteile ein durch­schnitt­liches Monatseinkommen von ungefähr 91.500 Euro brutto.

Kläger hält Kündigung für sozial ungerecht­fertigt

Die Beklagte beendete die vertraglichen Beziehungen zum Kläger mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Der Kläger hielt die Kündigung nach den Regeln des Kündi­gungs­schutz­ge­setzes für sozial nicht gerechtfertigt.

Kläger kann nicht als Arbeitnehmer angesehen werden

Das Landes­a­r­beits­gericht Köln wies die Berufung des Klägers gegen die erstin­sta­nzliche Entscheidung zurück und ließ die Revision nicht zu. Nach der mündlichen Verhandlung war für das Gericht entscheidend, dass der Kläger nicht als Arbeitnehmer angesehen werden und sich deshalb nicht auf das Kündigungsschutzgesetz berufen könne. Die Parteien hatten im transfer agreement von 2005 ein mögliches Arbeits­ver­hältnis ausdrücklich beendet und ein Geschäfts­führ­er­dienst­ver­hältnis begründet. Eine für ein Arbeits­ver­hältnis typische Weisungs­ab­hän­gigkeit war für das Gericht nicht ausreichend erkennbar.

Für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte war die Behauptung des Klägers ausreichend, Arbeitnehmer zu sein.

Quelle: Landesarbeitsgericht Köln/ra-online

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