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Landesarbeitsgericht Köln Urteil18.01.2018
Senior Partner und Geschäftsführer einer Managementberatungsgesellschaft ist kein ArbeitnehmerGeschäftsführer fehlt es für möglichen Kündigungsschutz mangels Weisungsabhängigkeit an erforderlicher Arbeitnehmereigenschaft
Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass ein Senior Partner und Geschäftsführer einer Managementberatungsgesellschaft kein Arbeitnehmer ist, da es für ein Arbeitsverhältnis an der typischen Weisungsabhängigkeit fehlt. Ein Berufen auf das Kündigungsschutzgesetz ist daher nicht möglich.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls wurde im Jahr 2004 bei der Beklagten als vice president (damalige Bezeichnung für Partner) nach einem Quereinstieg angestellt. Im Jahr 2005 schlossen die Parteien ein transfer agreement, nach dem der Kläger zum Geschäftsführer ernannt und in ein entsprechendes Dienstverhältnis übernommen wurde. Ein zuvor bestehendes Arbeitsverhältnis wurde zugleich ausdrücklich aufgehoben. Die Beklagte bestellte über 100 Partner - wie den Kläger - zu Geschäftsführen. Eine Eintragung in das Handelsregister - für die nach dem GmbHG die Geschäftsführer selbst zu sorgen haben - erfolgte zunächst nicht.
Sachverhalt
Zu den Aufgaben des Klägers gehörte die Kundenakquise und Pflege von Kundenbeziehungen, die eigene Beratungstätigkeit beim Kunden sowie die Leitung von Kundenprojekten. Dem Kläger wurde ein Büro in den Räumlichkeiten der Beklagten in Köln zur Verfügung gestellt. Es war ihm gestattet, von zu Hause oder anderswo zu arbeiten; seine Tätigkeit war nicht ortsgebunden. Feste Wochenarbeitszeiten waren dem Kläger weder dem Umfang noch der Lage nach vorgegeben. Seine umfangreiche Reisetätigkeit musste er nicht genehmigen lassen, sondern diese lediglich nach Reiserichtlinie der Beklagten abwickeln. Der Kläger bezog zuletzt als Senior Partner unter Berücksichtigung fixer und variabler Vergütungsbestandteile ein durchschnittliches Monatseinkommen von ungefähr 91.500 Euro brutto.
Kläger hält Kündigung für sozial ungerechtfertigt
Die Beklagte beendete die vertraglichen Beziehungen zum Kläger mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Der Kläger hielt die Kündigung nach den Regeln des Kündigungsschutzgesetzes für sozial nicht gerechtfertigt.
Kläger kann nicht als Arbeitnehmer angesehen werden
Das Landesarbeitsgericht Köln wies die Berufung des Klägers gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurück und ließ die Revision nicht zu. Nach der mündlichen Verhandlung war für das Gericht entscheidend, dass der Kläger nicht als Arbeitnehmer angesehen werden und sich deshalb nicht auf das Kündigungsschutzgesetz berufen könne. Die Parteien hatten im transfer agreement von 2005 ein mögliches Arbeitsverhältnis ausdrücklich beendet und ein Geschäftsführerdienstverhältnis begründet. Eine für ein Arbeitsverhältnis typische Weisungsabhängigkeit war für das Gericht nicht ausreichend erkennbar.
Für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte war die Behauptung des Klägers ausreichend, Arbeitnehmer zu sein.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2018
Quelle: Landesarbeitsgericht Köln/ra-online
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