22.11.2024
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Dokument-Nr. 10493

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Urteil28.10.2010Bundesarbeitsgericht2 AZR 392/08
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil17.01.2008, 7 Sa 41/07
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil28.10.2010

BAG zum Geltungs­bereich des Kündigungs­schutzge­setzes bei Klein­betriebenBei mehreren selbständigen Kleinbetrieben besteht kein Kündi­gungs­schutz

Für Mitarbeiter, die in Kleinbetrieben mit nur zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind, besteht keinen Kündi­gungs­schutz. Eine solche Ungleich­be­handlung im Vergleich zu Arbeitnehmern größerer Betriebe stellt keinen Verstoß gegen Art. 3 GG dar. Dies entschied das Bundes­a­r­beits­gericht.

Nach § 23 Abs. 1 des Kündi­gungs­schutz­ge­setzes genießen Arbeitnehmer in Betrieben, in denen in der Regel nur zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind, keinen Kündigungsschutz. Die darin liegende Ungleich­be­handlung zwischen Arbeitnehmern größerer und kleinerer Betriebe verstößt nicht gegen Art. 3 GG. Sie ist sachlich gerechtfertigt, weil Kleinbetriebe typischerweise durch enge persönliche Zusammenarbeit, geringere Finan­z­ausstattung und einen Mangel an Verwal­tungs­ka­pazität geprägt sind. Auch wenn ein Unternehmer mehrere Kleinbetriebe unterhält, werden die Zahlen der dort Beschäftigten nicht automatisch zusam­men­ge­rechnet, wenn es sich tatsächlich um organisatorisch hinreichend verselb­ständigte Einheiten und deshalb um selbständige Betriebe handelt. Es ist aber sicherzustellen, dass damit aus dem Geltungsbereich des Gesetzes nicht auch Einheiten größerer Unternehmen herausfallen, auf die die typischen Merkmale des Kleinbetriebs (enge persönliche Zusammenarbeit etc.) nicht zutreffen. Das wiederum ist nicht stets schon dann der Fall, wenn dem Betrieb auch nur eines dieser typischen Merkmale fehlt. Maßgebend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls.

Sachverhalt

Die Beklagte beschäftigte an ihrem Sitz in Leipzig mindestens acht, an ihrem Standort Hamburg sechs Arbeitnehmer. Im Januar 2006 setzte sie in Hamburg einen vor Ort mitarbeitenden Betriebsleiter ein, den sie - wie sie behauptet hat - bevollmächtigte, dort Einstellungen und Entlassungen vorzunehmen. Der Kläger war in der Betriebsstätte Hamburg seit 1990 als Hausmeister und Haustechniker tätig. Ein vergleichbarer Arbeitnehmer wurde im Jahr 2003 eingestellt, ist deutlich jünger als der Kläger und - anders als dieser - keiner Person zum Unterhalt verpflichtet. Im März 2006 kündigte die Beklagte das Arbeits­ver­hältnis mit dem Kläger unter Berufung auf betriebliche Gründe. Die Vorinstanzen haben der Klage wegen unzureichender Sozialauswahl stattgegeben. Das Landes­a­r­beits­gericht hat das Kündi­gungs­schutz­gesetz für anwendbar gehalten, weil die Kapital­ausstattung der Beklagten nicht gering gewesen sei und ihr Geschäftsführer in Hamburg nicht mitgearbeitet habe.

Rückweisung der Sache an das Landes­a­r­beits­gericht

Die Revision der Beklagten war vor dem Bundes­a­r­beits­gericht erfolgreich. Sie führte zur Zurück­ver­weisung der Sache an das Landes­a­r­beits­gericht. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist es im Streitfall nicht aus verfas­sungs­recht­lichen Gründen geboten, beide Betriebstätten auch dann als einheitlichen Betrieb im kündi­gungs­schutz­recht­lichen Sinne anzusehen, wenn sie organisatorisch selbständig sind. Ob dies zutrifft, bedarf weiterer Feststellungen durch das Landes­a­r­beits­gericht.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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