15.11.2024
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Dokument-Nr. 3077

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Urteil21.09.2006Bundesarbeitsgericht2 AZR 840/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2007, 831Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2007, Seite: 831
  • DB 2007, 691Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2007, Seite: 691
  • NZA 2007, 438Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2007, Seite: 438
  • ZIP 2007, 740Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2007, Seite: 740
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Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil01.09.2005, 8 Sa 58/05
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil21.09.2006

Bundes­a­r­beits­gericht zur Änderung der „Klein­be­trie­bs­klausel“ im Kündi­gungs­schutz­gesetzZum Kündi­gungs­schutz für Alt-Arbeitnehmer

Zum 1. Januar 2004 wurde das Kündi­gungs­schutz­gesetz geändert. Dabei wurde u. a. die in § 23 KSchG normierte Klein­be­trie­bs­klausel von fünf auf zehn Arbeitnehmer angehoben. Zur Frage, welchen Kündi­gungs­schutz so genannte "Alt-Arbeitnehmer" (Arbeitnehmer, die bereits vor dem 31.12.2003 angestellt waren) genießen, hat das Bundes­a­r­beits­gericht vorliegend entschieden. Bei einem späteren Absinken der Zahl der am 31.12.2003 beschäftigten Arbeitnehmer auf fünf oder weniger Personen, genießt keiner der Alt-Arbeitnehmer mehr Kündi­gungs­schutz, soweit in dem Betrieb einschließlich der seit dem 1. Januar 2004 eingestellten Personen insgesamt nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG genießen Arbeitnehmer in Betrieben, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden, keinen allgemeinen Kündi­gungs­schutz. Nach Satz 3 der Norm in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung gilt das KSchG in Betrieben, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden, nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeits­ver­hältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen.

Das Bundes­a­r­beits­gericht hat nunmehr entschieden, dass bei einem späteren Absinken der Zahl der am 31. Dezember 2003 beschäftigten Arbeitnehmer auf fünf oder weniger Personen keiner der im Betrieb verbleibenden „Alt-Arbeitnehmer“ weiterhin Kündi­gungs­schutz genießt, soweit in dem Betrieb einschließlich der seit dem 1. Januar 2004 eingestellten Personen insgesamt nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dies gilt auch dann, wenn für ausgeschiedene „Alt-Arbeitnehmer“ andere Arbeitnehmer eingestellt worden sind. Eine solche „Ersat­zein­stellung“ reicht nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Besitz­stands­re­gelung des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG für deren Anwendung nicht aus.

Der Kläger war bei der Beklagten, einer Wertpa­pier­han­delsbank, seit August 2003 angestellt. Am Stichtag 31. Dezember 2003 beschäftigte die Beklagte regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer. Mit Schreiben vom 30. November 2004 kündigte die Beklagte das Arbeits­ver­hältnis des Klägers ordentlich. Zu diesem Zeitpunkt waren bei ihr einschließlich des Klägers weniger als zehn Arbeitnehmer regelmäßig tätig. Neben dem Kläger arbeiteten nur noch zwei Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2003 bei der Beklagten beschäftigt waren. Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen die Kündigung gewandt und die Auffassung vertreten, er genieße den allgemeinen Kündi­gungs­schutz nach dem KSchG. Dieses Gesetz sei auf Grund der Überg­angs­re­gelung auf „Alt-Fälle“ anwendbar. Das Arbeitsgericht und das Landes­a­r­beits­gericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb vor dem Bundes­a­r­beits­gericht erfolglos.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 59/06 des BAG vom 21.09.2006

der Leitsatz

1. Der Erste Abschnitt des KSchG findet gemäß § 23 Abs. 1 KSchG nur Anwendung, wenn im Betrieb zum Kündi­gungs­zeitpunkt entweder mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind oder mehr als fünf (Alt-) Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2003 im Betrieb beschäftigt waren.

2. Bei der Berechnung des abgesenkten Schwellenwertes des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG zählen nur die (Alt-)Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2003 im Betrieb beschäftigt waren. Ersat­zein­stel­lungen für ausgeschiedene (Alt-)Arbeitnehmer werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

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