18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 24341

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Urteil01.06.2017Bundesarbeitsgericht6 AZR 720/15
Vorinstanz:
  • Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil16.07.2015, 9 Sa 15/15
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil01.06.2017

BAG zur fristlosen Kündigung wegen illoyalem Verhalten einer Geschäfts­führerinVertrauensbasis durch Verhalten zerstört

Betreibt jemand auf intrigante Weise zielgerichtet die Abwahl eines Vereins­vor­sit­zenden, kann dies die außer­or­dentliche Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses rechtfertigen. Durch ein illoyales Verhalten wird die für eine weitere Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensbasis zerstört und der Betriebsfriede erheblich gestört. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Im vorliegenden Fall war die Klägerin als Geschäfts­führerin bei dem beklagten Verein beschäftigt. Dieser bildet den Dachverband für seine örtlichen Mitglieds­verbände. Nach Differenzen mit dem sog. Präsidenten des Vereins rief die Klägerin die Vereins­mit­glieder dazu auf, die Einberufung einer außer­or­dent­lichen Mitglie­der­ver­sammlung mit dem Ziel der Abwahl der Vereinsspitze zu fordern. Der als Präsidium bezeichnete Vorstand des Vereins beschloss daraufhin die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung der Klägerin. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Sie wendet ua. ein, der Präsi­di­ums­be­schluss sei unwirksam, weil das Präsidium wegen des vorherigen Rücktritts eines Mitglieds nicht vollständig besetzt gewesen sei.

Illoyales Verhalten wichtiger Grund für außer­or­dentliche Kündigung

Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Kündi­gungs­schutzklage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht Erfolg. Der Kündigung liegt zwar ungeachtet des vorherigen Rücktritts eines Vizepräsidenten ein nach der Vereinssatzung wirksamer Beschluss des Präsidiums zugrunde. Wegen des illoyalen Verhaltens der Klägerin liegt auch ein wichtiger Grund für die außer­or­dentliche Kündigung ihres Arbeits­ver­hält­nisses vor. Das Bundes­a­r­beits­gericht konnte aber nicht abschließend beurteilen, ob die fristlose Kündigung gemäß § 626 Abs. 2 BGB innerhalb von zwei Wochen nach Kennt­ni­ser­langung von den maßgebenden Tatsachen erklärt wurde.

Zurück­ver­weisung an Landes­a­r­beits­gericht

Das Landes­a­r­beits­gericht wird zu prüfen haben, ob entsprechend dem Vortrag des Beklagten eine Anhörung der Klägerin den Fristbeginn gehemmt hat. Dies würde voraussetzen, dass der Klägerin bezogen auf den kündi­gungs­re­le­vanten Sachverhalt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Ob dies der Fall war, ist zwischen den Parteien streitig geblieben.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ ra-online

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