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Landesarbeitsgericht Köln Urteil22.04.2010

Busfahrt­unternehmer darf unpünktlichen Fahrer kündigenOrdentliche Kündigung ist nach wiederholt unpünktlichem Dienstantritt sozial gerechtfertigt

Einen Busfahrer treffen hinsichtlich der Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit beim Dienstantritt weitaus größere Pflichten als einen Arbeitnehmer in einer "normalen" Position, da die Einhaltung des Fahrplanes und damit das Ansehen des Busfahr­un­ter­nehmens in der Öffentlichkeit maßgeblich vom Verhalten des Busfahrers abhängt. Somit ist eine Kündigung bei wiederholter Unpünktlichkeit gerechtfertigt. Dies entschied das Landes­a­r­beits­gericht Köln.

Im vorliegenden Fall wurde ein Busfahrer entlassen, nachdem er nicht zum Dienst erschienen war. Der Mann klagte gegen die Kündigung mit der Begründung, er habe sich an diesem Tag lediglich im Dienstplan vertan, aber rechtzeitig angeboten, den zweiten Teil des Dienstes an diesem Tag zu übernehmen. Das Busfahr­un­ter­nehmen verwies darauf, dass es bereits zum wiederholten Mal zu Verspätungen oder Nichterscheinen des Mitarbeiters gekommen sei, infolgedessen auch bereits Abmahnungen ausgesprochen wurden. Der Betriebsrat habe der Kündigung des Klägers ebenfalls ausdrücklich zugestimmt. Als der Kläger am betreffenden Tag nicht zum Dienst erschienen war, musste die Route zur Vermeidung von Betrie­b­s­ab­laufs­s­tö­rungen frühzeitig anderweitig vergeben werden, der erste Teil des Dienstes an eine andere Firma und der zweite Teil an einen Fahrerkollegen.

Busfahrer sind verantwortlich für zuverlässige Erfüllung der Fahrpläne

Das Landes­a­r­beits­gericht Köln erklärte die ordentliche Kündigung für rechtmäßig. Sie sei aus im Verhalten des Klägers liegenden Gründen gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt. Das Versehen des Klägers, den Dienst aufgrund eines Fehlers beim Lesen des Dienstplanes verpasst zu haben, sei mit schuldhaft fahrlässigem Verhalten gleichzusetzen. Der Arbeitgeber sei daraufhin gezwungen gewesen, den Dienst anderweitig zu vergeben, zumal der Mann auch telefonisch nicht erreichbar gewesen sei. Die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers wiege auch schwer, da Ruf und Ansehen eines Linien­bus­un­ter­nehmens im öffentlichen Perso­nen­nah­verkehr ganz entscheidend davon abhingen, dass die Fahrpläne zuverlässig und pünktlich eingehalten würden. Der Busfahrer gehöre in ganz besonderer Weise zu den Personen, die dazu aufgerufen seien, die zuverlässige Erfüllung der Fahrpläne zu garantieren. Dem Kriterium der Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit käme bei der Einhaltung der Dienstzeiten in einem solchen Arbeits­ver­hältnis ein weitaus höheres Gewicht zu als bei einem gewöhnlichen Arbeits­ver­hältnis sonstiger Art.

Aufrecht­er­haltung des Arbeits­ver­hält­nisses ist dem Unternehmen nicht zuzumuten

Aus diesem Grund sei das Fehlverhalten des Klägers grundsätzlich geeignet, eine ordentliche, fristgerechte Kündigung zu rechtfertigen. Auch nach Abwägung der Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die stets zu erfolgen habe, spreche im vorliegenden Fall alles für die Kündigung. Dem Unternehmen sei die Aufrecht­er­haltung des Arbeits­ver­hält­nisses nicht zuzumuten, da es berech­tig­terweise befürchten müsse, dass der Mann auch in Zukunft unpünktlich oder gar nicht zum Dienst erscheinen werde. Der Kläger sei vor dem streit­ge­gen­ständ­lichen Ereignis bereits aufgrund von Unpünktlichkeit und Beschwerden durch Kunden abgemahnt worden. Damals habe sich der Betriebsrat noch dafür ausgesprochen, es bei einer eindringlichen mündlichen Ermahnung zu belassen. Dem Kläger hätte es nach Meinung des Gerichts in dieser Situation überdeutlich sein müssen, dass der Fortbestand seines Arbeits­ver­hält­nisses bei weiteren Pflicht­ver­let­zungen gefährdet sei.

Quelle: ra-online, Landesarbeitsgericht Köln (vt/st)

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