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Dokument-Nr. 108

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Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil10.11.2004

Fristlose Kündigung bei ständiger Unpünktlichkeit am ArbeitsplatzArbeits­ge­richts­prozess kann eine Abmahnung ersetzen

Das Hessische Landes­a­r­beits­gericht in Frankfurt hat entschieden, dass ständige Unpünktlichkeit am Arbeitsplatz die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers rechtfertigen kann.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres 20 Mal verschlafen. Der Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin, ohne vorher eine Abmahnung auszusprechen. Wegen der fehlenden Abmahnung gewann der Arbeitnehmer einen ersten Kündi­gungs­schutz­prozess vor dem Arbeitsgericht.

Später erschien er jedoch mehrfach erneut mit bis zu einer Stunde zu spät zur Arbeit. Der Arbeitgeber kündigte nochmals fristlos.

Das Hessische Landes­a­r­beits­gericht entschied, dass der erste Prozess die Funktion einer Abmahnung erfüllt. Da der Arbeitnehmer mit seiner Unpünktlichkeit den betrieblichen Ablauf empfindlich gestört habe, sei die erneute fristlose Kündigung gerechtfertigt, obwohl es sich bei der Frage der Pünktlichkeit nur um eine arbeits­ver­tragliche Nebenpflicht handele.

Quelle: ra-online (pt)

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