15.11.2024
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Dokument-Nr. 14081

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss29.08.2012

Werkstatt für Behinderte ist ein TendenzbetriebBetrieb mit unmittelbarer und überwiegender karitativer Bestimmung bedarf keiner Bildung eines Wirtschafts­aus­schusses

Bei einer als gemeinnützige GmbH firmierenden Werkstatt für Behinderte handelt es sich um einen Tendenzbetrieb, in dem kein Wirtschafts­aus­schuss zu bilden ist. Dies entschied das Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf.

In dem zugrunde liegenden Fall handelt es sich bei der Arbeitgeberin um eine Werkstatt für Behinderte, die als gemeinnützige GmbH firmiert. Sie beschäftigt ca. 500 bis 600 behinderte Menschen und weitere ca. 100 Arbeitnehmer u.a. als Fachkräfte. Sie streitet mit dem bei ihr eingerichteten Betriebsrat, über die Rechtmäßigkeit der Bildung eines Wirtschafts­aus­schusses sowie darüber, ob sie ein sog. Tendenzbetrieb ist.

Arbeitgeberin bezeichnet sich als Tendenzbetrieb

Der Betriebsrat hat durch Beschluss einen Wirtschaftsausschuss gebildet. Die Arbeitgeberin hält dies für rechtswidrig, weil sie ein Tendenzbetrieb sei. Gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BetrVG wird in Betrieben, die unmittelbar und überwiegend karitativen Bestimmungen dienen, ein Wirtschafts­aus­schuss, der die Aufgabe hat, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten (§ 106 Abs. 1 BetrVG), nicht gebildet. Die Arbeitgeberin begehrt festzustellen, dass sie ein Tendenzbetrieb ist, sowie dass die Bildung des Wirtschafts­aus­schusses unwirksam ist. Der Betriebsrat ist der Ansicht, der Betrieb der Arbeitgeberin sei nicht mehr überwiegend durch karitative Zwecke bestimmt.

Tendenzbetrieb benötigt keinen Wirtschafts­aus­schuss

Anders als das Arbeitsgericht hat das Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf heute entschieden, dass es sich bei der Arbeitgeberin um einen Tendenzbetrieb handelt, in dem kein Wirtschafts­aus­schuss zu bilden ist. Bei der Werkstatt für Behinderte ist die Annahme von Lohnaufträgen nur das Mittel, um die Beschäftigung behinderter Menschen, mithin einen karitativen Zweck, zu ermöglichen. Vor der Annahme von Aufträgen wird bei der Arbeitgeberin eine Machba­r­keits­studie erstellt, mit der überprüft wird, ob der Auftrag zur Durchführung mit behinderten Menschen geeignet ist und die den Produk­ti­o­ns­prozess in einzelne kleine Abschnitte zergliedert. Soweit in diesem Prozess z.B. besonders gefährliche Arbeiten im Einzelfall von Facharbeitern ausgeführt werden, führt dies nicht dazu, dass die karitative Zwecksetzung wegfällt, denn andernfalls könnten solche Aufträge zum Zwecke der Beschäftigung der behinderten Menschen überhaupt nicht angenommen werden. Auch der Umstand, dass trotz der Machba­r­keits­studie in der Praxis behinderte Mitarbeiter mehr Hilfe als eingeplant bedürfen und dadurch Überstunden anfallen, die von Facharbeitern durchgeführt werden, steht der karitativen Zwecksetzung nicht entgegen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ra-online

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