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Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil03.02.2012
Kündigung wegen Bezahlung privater Bauleistungen durch Geschäftspartner berechtigtSchmiergeldzahlung berechtigt Bank zur fristlosen Kündigung des Angestellten
Eine Bank ist dazu berechtigt, einem Mitarbeiter fristlos zu kündigen, wenn dieser sich private Bauleistungen von einem Geschäftspartner hat finanzieren lassen. Dies geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war bei der Beklagten, einer Bank, seit dem 1. September 1986 zuletzt als Direktor und Vertriebsleiter beschäftigt. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mehrfach fristlos, u.a. am 2. Dezember 2010 und am 14. Februar 2011 gekündigt. Sie wirft dem Kläger vor, er habe sich von einem ihrer Geschäftspartner unberechtigt Vorteile gewähren lassen. Er habe sich private Bauleistungen (Erstellung einer Terrasse nebst Beleuchtung) von dem Geschäftspartner bezahlen lassen. Der Kläger hat eine Absprache dahingehend, dass die Kosten der Bauleistungen von einem Dritten getragen werden sollen, bestritten. Die ihm erteilten Rechnungen habe er bezahlt. Darüber hinaus stritten die Parteien über Vergütungsansprüche und über die Zahlung einer Tantieme.
Kosten wurden teilweise über anderes Bauprojekt abgerechnet
Anders als das Arbeitsgericht hat das Landesarbeitsgericht es nach Beweisaufnahme als erwiesen erachtet, dass sich der Kläger die Erstellung der Terrasse nebst Beleuchtungsanlage wissentlich von dem Geschäftspartner hat bezahlen lassen. Es hat dabei die vorliegenden Indizien gewürdigt. So liegen u.a. Rechnungen vor, nach denen Teile der Kosten der Terrasse und der Beleuchtungsanlage von dem Geschäftspartner über ein anderes Projekt abgerechnet und nicht dem Kläger in Rechnung gestellt worden sind. Das Gericht ist weiter davon ausgegangen, dass der vernommene Handwerker, der die Bauleistung ausgeführt hatte, und nicht bestätigt hat, dass der Kläger Kenntnis von der Übernahme der Kosten durch den Geschäftspartner hatte, bewusst die Unwahrheit gesagt hat. Dies hat es als weiteres Indiz zu Lasten des Klägers gewürdigt.
Vergütungsanspruch entfällt ab Zeitpunkt der wirksamen Kündigung – Tantieme durften jedoch verlangt werden
Die Schmiergeldzahlung berechtigte die Beklagte zur fristlosen Kündigung. Dementsprechend hatte der Kläger ab dem Zeitpunkt der ersten wirksamen fristlosen Kündigung, dem 2. Dezember 2010, keinen Vergütungsanspruch mehr gegen die Beklagte. Hingegen konnte der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund der bis dahin erbrachten Arbeitsleistung noch die Tantieme verlangen. Eine Vertragsklausel, wonach eine durch Arbeitsleistung verdiente Tantieme vollständig entfällt, wenn der Arbeitnehmer unterjährig ausscheidet, hat das Gericht allgemein für unwirksam erachtet.
Revision im Hinblick auf Tantieme zugelassen
Nur im Hinblick auf die Tantieme hat das Landesarbeitsgericht für die Beklagte die Revision zugelassen. Im Übrigen hat es – insbesondere betreffend die Kündigung – die Revision nicht zugelassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2012
Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ra-online
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