21.11.2024
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Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil03.02.2012

Kündigung wegen Bezahlung privater Bauleistungen durch Geschäfts­partner berechtigtSchmier­geld­zahlung berechtigt Bank zur fristlosen Kündigung des Angestellten

Eine Bank ist dazu berechtigt, einem Mitarbeiter fristlos zu kündigen, wenn dieser sich private Bauleistungen von einem Geschäfts­partner hat finanzieren lassen. Dies geht aus einem Urteil des Landes­a­r­beits­ge­richts Düsseldorf hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war bei der Beklagten, einer Bank, seit dem 1. September 1986 zuletzt als Direktor und Vertriebsleiter beschäftigt. Die Beklagte hat das Arbeits­ver­hältnis mehrfach fristlos, u.a. am 2. Dezember 2010 und am 14. Februar 2011 gekündigt. Sie wirft dem Kläger vor, er habe sich von einem ihrer Geschäfts­partner unberechtigt Vorteile gewähren lassen. Er habe sich private Bauleistungen (Erstellung einer Terrasse nebst Beleuchtung) von dem Geschäfts­partner bezahlen lassen. Der Kläger hat eine Absprache dahingehend, dass die Kosten der Bauleistungen von einem Dritten getragen werden sollen, bestritten. Die ihm erteilten Rechnungen habe er bezahlt. Darüber hinaus stritten die Parteien über Vergü­tungs­ansprüche und über die Zahlung einer Tantieme.

Kosten wurden teilweise über anderes Bauprojekt abgerechnet

Anders als das Arbeitsgericht hat das Landes­a­r­beits­gericht es nach Beweisaufnahme als erwiesen erachtet, dass sich der Kläger die Erstellung der Terrasse nebst Beleuch­tungs­anlage wissentlich von dem Geschäfts­partner hat bezahlen lassen. Es hat dabei die vorliegenden Indizien gewürdigt. So liegen u.a. Rechnungen vor, nach denen Teile der Kosten der Terrasse und der Beleuch­tungs­anlage von dem Geschäfts­partner über ein anderes Projekt abgerechnet und nicht dem Kläger in Rechnung gestellt worden sind. Das Gericht ist weiter davon ausgegangen, dass der vernommene Handwerker, der die Bauleistung ausgeführt hatte, und nicht bestätigt hat, dass der Kläger Kenntnis von der Übernahme der Kosten durch den Geschäfts­partner hatte, bewusst die Unwahrheit gesagt hat. Dies hat es als weiteres Indiz zu Lasten des Klägers gewürdigt.

Vergü­tungs­an­spruch entfällt ab Zeitpunkt der wirksamen Kündigung – Tantieme durften jedoch verlangt werden

Die Schmier­geld­zahlung berechtigte die Beklagte zur fristlosen Kündigung. Dementsprechend hatte der Kläger ab dem Zeitpunkt der ersten wirksamen fristlosen Kündigung, dem 2. Dezember 2010, keinen Vergü­tungs­an­spruch mehr gegen die Beklagte. Hingegen konnte der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund der bis dahin erbrachten Arbeitsleistung noch die Tantieme verlangen. Eine Vertragsklausel, wonach eine durch Arbeitsleistung verdiente Tantieme vollständig entfällt, wenn der Arbeitnehmer unterjährig ausscheidet, hat das Gericht allgemein für unwirksam erachtet.

Revision im Hinblick auf Tantieme zugelassen

Nur im Hinblick auf die Tantieme hat das Landes­a­r­beits­gericht für die Beklagte die Revision zugelassen. Im Übrigen hat es – insbesondere betreffend die Kündigung – die Revision nicht zugelassen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ra-online

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