18.10.2024
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Dokument-Nr. 9019

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil16.01.2009

VIP-Logen-Karten für ein Fußballspiel: Kündigung eines Personalleiters nach Annahme eines teuren Kundengeschenks gerechtfertigtAnnahme des Geschenks stellt Verstoß gegen Schmier­geld­verbot dar

Ein Arbeitnehmer, der von einem Kunden ein teures Geschenke annimmt, kann daraufhin von seinem Arbeitgeber gekündigt werden. Das Annehmen von Geschenken mit nicht geringem Wert erweckt leicht den Eindruck, dass der Angestellte käuflich ist. Dies entschied das Landes­a­r­beits­gericht Rheinland-Pfalz.

Im zugrunde liegenden Fall wurde einem seit 1991 in demselben Betrieb tätigen Personalleiters gekündigt, der von einem Perso­na­l­ver­mitt­lungs­un­ter­nehmen eine VIP-Logen-Karte inklusive Bewirtung für ein Fußballspiel geschenkt bekommen hatte und diese Einladung auch annahm, obwohl ihm als Personalleiter bei etwaigem Bedarf an Leiha­r­beit­nehmern die Verhandlungen mit diesem Unternehmen oblagen.

Wert der Eintrittskarte ging weit über üblichen Wert eines Gelegen­heits­ge­schenkes hinaus

Während des Verfahrens blieb zwar unklar, welchen genauen Wert die Eintrittskarte hatte. Es sei aber gerichtsbekannt, schreiben die Richter, dass derartige Eintrittskarten einen „nicht nur unerheblichen, jedenfalls über 100 € und zum Teil weit darüber liegenden Preis“ haben. Eine VIP-Karte mit Bewirtung gehe jedenfalls über den Wert eines üblichen Gelegen­heits­ge­schenkes wie zum Beispiel einer Flasche Wein erheblich hinaus.

Ausschließliche Inter­es­sen­wahr­nehmung des Arbeitgebers nicht mehr gesichert

„Wer als Arbeitnehmer bei der Ausführung von vertraglichen Aufgaben Vorteile entgegen nimmt, die dazu bestimmt oder auch nur geeignet sind, ihn in seinem geschäftlichen Verhalten zugunsten Dritter zu beeinflussen, verstößt gegen das so genannte Schmier­geld­verbot und handelt den Interessen des Arbeitgebers zuwider. Hierin liegt regelmäßig ein Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses“, warnen die Richter in den Entschei­dungs­gründen. Dabei komme es grundsätzlich nicht darauf an, ob es zu einer den Arbeitgeber schädigenden Handlung gekommen ist. Es reiche vielmehr aus, dass der gewährte Vorteil allgemein die Gefahr begründet, der Annehmende werde nicht mehr allein die Interessen des Geschäftsherrn wahrnehmen. Aus Sicht des Arbeitgebers sei hierdurch der Eindruck gerechtfertigt, der Arbeitnehmer werde bei der Erfüllung von Aufgaben nicht mehr allein die Interessen des Arbeitgebers wahrnehmen. In Anbetracht des Alters und der langen Betrie­bs­zu­ge­hö­rigkeit wandelte das Gericht allerdings die ursprünglich fristlos ausgesprochene Kündigung in eine ordentliche Kündigung um.

Quelle: ra-online, LAG Rheinland-Pfalz

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