18.10.2024
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Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil12.04.2018

Fristlose Kündigung wegen außer­dienst­licher Straftaten nicht immer gerechtfertigtFür zulässige Kündigung muss Fehlverhalten des Arbeitnehmers Eignung bzw. Zuverlässigkeit für Stellung im Betrieb entfallen lassen

Das Landes­arbeits­gericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein außer­dienst­liches strafrechtlich relevantes Fehlverhalten nicht immer eine fristlose Kündigung rechtfertigt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war seit 1991 bei der Beklagten, einem Chemi­e­un­ter­nehmen, im Labor beschäftigt. Er arbeitete dort im Bereich der Quali­täts­analyse und war im Wesentlichen mit der Herstellung und Prüfung von Silikon­prüf­platten befasst. Am 2. August 2016 wurden in seiner Wohnung von der Polizei 1,5 Kilogramm chemischer Stoffmischungen gefunden, die von dieser als gefährlich bewertet wurden. In der Wohnung befand sich zudem ein Kilogramm eines Betäu­bungs­mittels. Am 13. August 2016 wurde der Kläger wegen des Versuchs eines Spreng­stoff­ver­gehens aus April 2016 verurteilt. Die Beklagte erfuhr durch Presseberichte von diesen Vorfällen. Nach Anhörung des Klägers kündigte sie das Arbeits­ver­hältnis mit Schreiben vom 1. September 2016 fristlos. Nachfolgend kündigte die Beklagte das Arbeits­ver­hältnis am 26. Mai 2017 zum 31. Dezember 2017 ordentlich.

LAG verneint Vorliegen der Voraussetzungen für perso­nen­be­dingte Kündigung wegen außer­dienst­lichen Verhaltens

Gegenstand des Verfahrens vor dem Landes­a­r­beits­gericht war nur die fristlose Kündigung, gegen die der Kläger sich mit seiner Kündi­gungs­schutzklage wehrt. Diese hatte anders als vor dem Arbeitsgericht vor dem Landes­a­r­beits­gericht Erfolg. Die Voraussetzungen einer perso­nen­be­dingten Kündigung wegen außer­dienst­lichen Verhaltens waren nicht gegeben. Allerdings kann auch bei außer­dienst­lichem Verhalten eine fristlose Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses in Betracht kommen, wenn diese die Eignung bzw. Zuverlässigkeit des Arbeitnehmers entfallen lässt. Dabei sind folgende Aspekte zu berücksichtigen: die Art und Schwere des Delikts, die konkret nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Tätigkeit sowie die Stellung im Betrieb.

Fristlose Kündigung ungerecht­fertigt

In Anwendung dieser Grundsätze erwies sich die fristlose Kündigung als unwirksam. Zwar hatte der Kläger bei der Beklagten Zugang zu gefährlichen Chemikalien. Diese wurden bei seiner eigentlichen Arbeitsaufgabe in der Quali­täts­analyse aber nicht verwandt. Hinzu kam, dass das Arbeits­ver­hältnis seit 1991 bestanden hatte. Auch wenn sich das Unternehmen der Beklagten in einem Chemiepark befindet, der generell von der Beklagten als sicher­heits­re­levant eingestuft wird, rechtfertigen die außer­dienst­lichen Vorwürfe gegenüber dem Kläger in Ansehung seiner konkreten Arbeitsaufgabe, der Stellung im Betrieb und der langen Betrie­bs­zu­ge­hö­rigkeit keine fristlose Kündigung. Über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung hatte die erkennende Kammer nicht zu entscheiden. Im Hinblick auf diese hat sie dem weiteren Begehren des Klägers auf tatsächliche Weiter­be­schäf­tigung nicht entsprochen.

Quelle: Landearbeitsgericht Düsseldorf/ra-online

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