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- DB 2014, 2600Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2014, Seite: 2600
- NZA 2014, 1197Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2014, Seite: 1197
- NZA-RR 2015, 22Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht Rechtsprechungsreport (NZA-RR), Jahrgang: 2015, Seite: 22
- Arbeitsgericht Freiburg, Urteil21.09.2012, 14 Ca 61/12
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil20.06.2013, 11 Sa 159/12
Bundesarbeitsgericht Urteil10.04.2014
BAG: Wirksame ordentliche Kündigung eines Angestellten des öffentlichen Dienstes aufgrund Drogenhandels in der FreizeitZweifel an Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit rechtfertigt personenbedingte Kündigung
Handelt ein Angestellter des öffentlichen Dienstes in seiner Freizeit mit Drogen, so begründet dies Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit. Der Arbeitgeber kann daher zu einer ordentlichen personenbedingten Kündigung berechtigt sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde im Januar 2012 ein bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigter Sachbearbeiter wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten auf Bewährung verurteilt. Seine Arbeitgeberin kündigte angesichts dessen, dass der Sachbearbeiter für die Bewilligung von Leistungen zuständig war, daraufhin das Arbeitsverhältnis. Aus Sicht des Sachbearbeiters sei eine außerdienstlich begangene Straftat jedoch nicht geeignet gewesen, eine Kündigung zu rechtfertigen. Er erhob daher Kündigungsschutzklage. Nachdem sowohl das Arbeitsgericht Freiburg als auch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg die ordentliche Kündigung für wirksam hielten, musste sich das Bundesarbeitsgericht mit dem Fall beschäftigen.
Verhaltensbedingte Kündigung unwirksam
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts habe die außerdienstlich begangene Straftat zunächst keine verhaltensbedingte Kündigung (§ 1 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes - KSchG) gerechtfertigt. Denn dies hätte vorausgesetzt, dass die Straftat einen Bezug zu den arbeitsvertraglichen Pflichten oder Tätigkeiten aufweist. Dies sei aber nicht der Fall gewesen.
Wirksamkeit einer personenbedingten Kündigung
Durch die Straftat im privaten Bereich sei die Arbeitgeberin jedoch nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts berechtigt gewesen, eine personenbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG auszusprechen. Denn außerdienstlich begangene Straftaten können Zweifel an der Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Arbeitnehmers begründen. Sie können dazu führen, dass es ihm an der Eignung für die zukünftige Erledigung seiner Aufgaben mangelt. Im öffentlichen Dienst sei dies bei einem Arbeitnehmer, der mit hoheitlichen Aufgaben betraut ist, selbst dann anzunehmen, wenn die Straftaten keinen unmittelbaren Bezug zum Arbeitsverhältnis haben. Entscheidend seien aber die Umstände des Einzelfalls.
Fehlende Eignung zur Ausübung der hoheitlichen Tätigkeit
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts habe es dem Sachbearbeiter an der Eignung zur Ausübung seiner hoheitlichen Tätigkeit gefehlt. Es sei weder eine integre noch gewissenhafte Ausübung der Aufgaben gewährleistet gewesen. Es habe die Besorgnis bestanden, dass sich der Personenkreis, mit dem der Sachbearbeiter dienstlich Kontakt hatte, und der, mit dem er strafrechtlich relevante Beziehungen pflegte, überschneiden. Es sei somit berechtigterweise zu befürchten gewesen, dass ein Konflikt zwischen den hoheitlichen Verpflichtungen und eigenen finanziellen Interessen entsteht. So habe sich der Sachbearbeiter zum Beispiel erpressbar gemacht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2015
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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