18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 21125

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Urteil10.04.2014Bundesarbeitsgericht2 AZR 684/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DB 2014, 2600Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2014, Seite: 2600
  • NZA 2014, 1197Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2014, Seite: 1197
  • NZA-RR 2015, 22Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht Rechtsprechungsreport (NZA-RR), Jahrgang: 2015, Seite: 22
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Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Freiburg, Urteil21.09.2012, 14 Ca 61/12
  • Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil20.06.2013, 11 Sa 159/12
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil10.04.2014

BAG: Wirksame ordentliche Kündigung eines Angestellten des öffentlichen Dienstes aufgrund Drogenhandels in der FreizeitZweifel an Zuverlässigkeit und Ver­trauens­würdig­keit rechtfertigt perso­nen­be­dingte Kündigung

Handelt ein Angestellter des öffentlichen Dienstes in seiner Freizeit mit Drogen, so begründet dies Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Ver­trauens­würdig­keit. Der Arbeitgeber kann daher zu einer ordentlichen perso­nen­be­dingten Kündigung berechtigt sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde im Januar 2012 ein bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigter Sachbearbeiter wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu­bungs­mitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten auf Bewährung verurteilt. Seine Arbeitgeberin kündigte angesichts dessen, dass der Sachbearbeiter für die Bewilligung von Leistungen zuständig war, daraufhin das Arbeits­ver­hältnis. Aus Sicht des Sachbearbeiters sei eine außerdienstlich begangene Straftat jedoch nicht geeignet gewesen, eine Kündigung zu rechtfertigen. Er erhob daher Kündi­gungs­schutzklage. Nachdem sowohl das Arbeitsgericht Freiburg als auch das Landes­a­r­beits­gericht Baden-Württemberg die ordentliche Kündigung für wirksam hielten, musste sich das Bundes­a­r­beits­gericht mit dem Fall beschäftigen.

Verhal­tens­be­dingte Kündigung unwirksam

Nach Ansicht des Bundes­a­r­beits­ge­richts habe die außerdienstlich begangene Straftat zunächst keine verhal­tens­be­dingte Kündigung (§ 1 Abs. 2 des Kündi­gungs­schutz­ge­setzes - KSchG) gerechtfertigt. Denn dies hätte vorausgesetzt, dass die Straftat einen Bezug zu den arbeits­ver­trag­lichen Pflichten oder Tätigkeiten aufweist. Dies sei aber nicht der Fall gewesen.

Wirksamkeit einer perso­nen­be­dingten Kündigung

Durch die Straftat im privaten Bereich sei die Arbeitgeberin jedoch nach Auffassung des Bundes­a­r­beits­ge­richts berechtigt gewesen, eine perso­nen­be­dingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG auszusprechen. Denn außerdienstlich begangene Straftaten können Zweifel an der Zuverlässigkeit und Vertrau­ens­wür­digkeit des Arbeitnehmers begründen. Sie können dazu führen, dass es ihm an der Eignung für die zukünftige Erledigung seiner Aufgaben mangelt. Im öffentlichen Dienst sei dies bei einem Arbeitnehmer, der mit hoheitlichen Aufgaben betraut ist, selbst dann anzunehmen, wenn die Straftaten keinen unmittelbaren Bezug zum Arbeits­ver­hältnis haben. Entscheidend seien aber die Umstände des Einzelfalls.

Fehlende Eignung zur Ausübung der hoheitlichen Tätigkeit

Nach Auffassung des Bundes­a­r­beits­ge­richts habe es dem Sachbearbeiter an der Eignung zur Ausübung seiner hoheitlichen Tätigkeit gefehlt. Es sei weder eine integre noch gewissenhafte Ausübung der Aufgaben gewährleistet gewesen. Es habe die Besorgnis bestanden, dass sich der Personenkreis, mit dem der Sachbearbeiter dienstlich Kontakt hatte, und der, mit dem er strafrechtlich relevante Beziehungen pflegte, überschneiden. Es sei somit berech­tig­terweise zu befürchten gewesen, dass ein Konflikt zwischen den hoheitlichen Verpflichtungen und eigenen finanziellen Interessen entsteht. So habe sich der Sachbearbeiter zum Beispiel erpressbar gemacht.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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