21.11.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil20.06.2013

Ordentliche Kündigung wegen außerdienstlich begangener Straftat bei Weiter­beschäftigungs­möglich­keit unzulässigGrundsätzlich aber perso­nen­be­dingte bzw. verhal­tens­be­dingte Kündigung möglich

Begeht ein Arbeitnehmer außerdienstlich eine Straftat, so rechtfertigt dies grundsätzlich eine perso­nen­be­dingte bzw. verhal­tens­be­dingte Kündigung. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn eine zumutbare andere Beschäftigungs­möglich­keit besteht. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Gegen einen Wachpolizisten im Objektschutz wurde im Juni 2010 Anklage wegen unerlaubter Herstellung von Betäu­bungs­mitteln in nicht geringer Menge erhoben. Nachdem sein Dienstherr davon erfuhr, wurde er ordentlich gekündigt. Der gekündigte Wachpolizist wehrte sich gegen die Kündigung mit der Begründung, dass er die Straftat außerdienstlich begangen und keinen Bezug zum Arbeits­ver­hältnis bestanden habe. Er erhob daher Kündi­gungs­schutzklage. Sowohl das Arbeitsgericht Berlin als auch das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg wiesen die Klage jedoch ab. Nach Ansicht des Landes­a­r­beits­ge­richts sei die Kündigung aus personen- und verhal­tens­be­dingten Gründen sozial gerechtfertigt gewesen. Gegen diese Entscheidung legte der Wachpolizist Revision ein.

Außer­dienstliche Straftat rechtfertigt regelmäßig perso­nen­be­dingte Kündigung

Das Bundes­a­r­beits­gericht führte zunächst aus, dass durch eine außer­dienstliche begangene Straftat eine perso­nen­be­dingte Kündigung regelmäßig sozial gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG ist. Denn durch die Herstellung verbotener Betäubungsmittel in nicht unerheblichen Umfang können berechtigte Zweifel an der Zuverlässigkeit und Vertrau­ens­wür­digkeit des Beschäftigten begründet werden. Damit würde die Eignung des Arbeitnehmers hinsichtlich der künftigen Erledigung der Aufgaben eines Wachpolizisten im Objektschutz in Frage gestellt werden.

Herstellung verbotener Betäu­bungs­mittel mit hoheitlicher Funktion des Wachpolizisten im Objektschutz unvereinbar

Nach Auffassung des Bundes­a­r­beits­ge­richts sei die Herstellung verbotener Betäu­bungs­mittel im erheblichen Umfang mit der hoheitlichen Funktion eines Wachpolizisten im Objektschutz unvereinbar. Zwar gehöre es nicht zu den unmittelbaren Aufgaben eines Wachpolizisten Betäu­bungs­mit­tel­straftaten zu verfolgen. Er müsse aber im Rahmen des ihm übertragenen Objektschutzes bei einer polizei­recht­lichen Gefahr, zu der auch Verstöße gegen das Betäu­bungs­mit­tel­gesetz gehören können, einschreiten. Wer also gegen das Betäu­bungs­mit­tel­gesetz verstößt und sich damit im Widerspruch zu seinen Pflichten begibt, begründe berechtigte Zweifel daran, jederzeit korrekt und integer seinen Dienst vorzunehmen.

Möglichkeit der verhal­tens­be­dingten Kündigung bestand grundsätzlich

Da der Wachpolizist zudem seine Vertrags­pflichten erheblich verletzte, habe nach Einschätzung des Bundes­a­r­beits­ge­richts zudem die Möglichkeit einer verhal­tens­be­dingten Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG bestanden.

Weiter­be­schäf­ti­gungs­mög­lichkeit des Wachpolizisten begründet Unwirksamkeit der Kündigung

Das Bundes­a­r­beits­gericht hat jedoch trotz bestehender grundsätzlich möglicher Kündi­gungs­gründe das Urteil des Landes­a­r­beits­ge­richts aufgehoben und den Fall zur Neuverhandlung zurückverwiesen. Das Berufungs­gericht habe sich nämlich nicht ausreichend mit der Frage ausein­an­der­gesetzt, ob eine anderweitige Beschäf­ti­gungs­mög­lichkeit des gekündigten Wachpolizisten, etwa im Innendienst, bestanden habe. Wäre dies der Fall gewesen, wäre die ordentliche Kündigung unver­hält­nismäßig und damit unwirksam gewesen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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