21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil25.10.2011

Liquid Ecstasy: Privater Verstoß eines Polizei­an­ge­stellten gegen das Betäu­bungs­mit­tel­gesetz berechtigt zur KündigungWeiter­be­schäf­tigung nach schwerwiegenden Verstößen gegen das Strafgesetz nicht zumutbar

Die fristgemäße Kündigung eines Polizei­an­ge­stellten im Objektschutz, der außerhalb seines Dienstes die Partydroge "liquid ecstasy" in nicht geringer Menge hergestellt hatte, ist wirksam. Dies entschied das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg und bestätigte damit die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin.

Im zugrunde liegenden Streitfall wurde ein Polizei­an­ge­stellter vom Land Berlin seit 2001 als Wachpolizist im Objektschutz beschäftigt; er versah seinen Dienst in Polizeiuniform und mit Dienstwaffe. Das Land Berlin kündigte das Arbeits­ver­hältnis fristgemäß, nachdem gegen den Polizei­an­ge­stellten Anklage wegen Verstoßes gegen das Betäu­bungs­mit­tel­gesetz erhoben worden war. Der Polizei­an­ge­stellte, der inzwischen zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten auf Bewährung verurteilt wurde, hat die Kündigung für unberechtigt gehalten, weil die Straftat außerdienstlich begangen worden sei und auch sonst dem beklagten Land eine Weiter­be­schäf­tigung zugemutet werden könne.

Landes­a­r­beits­gericht weist Kündi­gungs­schutzklage zurück

Das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg hat die Kündi­gungs­schutzklage abgewiesen. Es könne von dem beklagten Land nicht erwartet werden, dass es einen Polizisten beschäftige, der - wenn auch außerdienstlich - in schwerwiegender Weise Strafgesetze gebrochen habe. Die hoheitlichen Aufgaben und Befugnisse des Polizisten erforderten eine unbedingte Rechtstreue. Auch bestehe die Möglichkeit, dass der Polizist zukünftig seinen Dienst unter Einfluss von Drogen ausüben würde, mit für die Allgemeinheit unabsehbaren Folgen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil12522

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI