Dokument-Nr. 12522
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil25.10.2011
Liquid Ecstasy: Privater Verstoß eines Polizeiangestellten gegen das Betäubungsmittelgesetz berechtigt zur KündigungWeiterbeschäftigung nach schwerwiegenden Verstößen gegen das Strafgesetz nicht zumutbar
Die fristgemäße Kündigung eines Polizeiangestellten im Objektschutz, der außerhalb seines Dienstes die Partydroge "liquid ecstasy" in nicht geringer Menge hergestellt hatte, ist wirksam. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg und bestätigte damit die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin.
Im zugrunde liegenden Streitfall wurde ein Polizeiangestellter vom Land Berlin seit 2001 als Wachpolizist im Objektschutz beschäftigt; er versah seinen Dienst in Polizeiuniform und mit Dienstwaffe. Das Land Berlin kündigte das Arbeitsverhältnis fristgemäß, nachdem gegen den Polizeiangestellten Anklage wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz erhoben worden war. Der Polizeiangestellte, der inzwischen zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten auf Bewährung verurteilt wurde, hat die Kündigung für unberechtigt gehalten, weil die Straftat außerdienstlich begangen worden sei und auch sonst dem beklagten Land eine Weiterbeschäftigung zugemutet werden könne.
Landesarbeitsgericht weist Kündigungsschutzklage zurück
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Es könne von dem beklagten Land nicht erwartet werden, dass es einen Polizisten beschäftige, der - wenn auch außerdienstlich - in schwerwiegender Weise Strafgesetze gebrochen habe. Die hoheitlichen Aufgaben und Befugnisse des Polizisten erforderten eine unbedingte Rechtstreue. Auch bestehe die Möglichkeit, dass der Polizist zukünftig seinen Dienst unter Einfluss von Drogen ausüben würde, mit für die Allgemeinheit unabsehbaren Folgen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2011
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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