18.10.2024
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil25.10.2011

Liquid Ecstasy: Privater Verstoß eines Polizei­an­ge­stellten gegen das Betäu­bungs­mit­tel­gesetz berechtigt zur KündigungWeiter­be­schäf­tigung nach schwerwiegenden Verstößen gegen das Strafgesetz nicht zumutbar

Die fristgemäße Kündigung eines Polizei­an­ge­stellten im Objektschutz, der außerhalb seines Dienstes die Partydroge "liquid ecstasy" in nicht geringer Menge hergestellt hatte, ist wirksam. Dies entschied das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg und bestätigte damit die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin.

Im zugrunde liegenden Streitfall wurde ein Polizei­an­ge­stellter vom Land Berlin seit 2001 als Wachpolizist im Objektschutz beschäftigt; er versah seinen Dienst in Polizeiuniform und mit Dienstwaffe. Das Land Berlin kündigte das Arbeits­ver­hältnis fristgemäß, nachdem gegen den Polizei­an­ge­stellten Anklage wegen Verstoßes gegen das Betäu­bungs­mit­tel­gesetz erhoben worden war. Der Polizei­an­ge­stellte, der inzwischen zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten auf Bewährung verurteilt wurde, hat die Kündigung für unberechtigt gehalten, weil die Straftat außerdienstlich begangen worden sei und auch sonst dem beklagten Land eine Weiter­be­schäf­tigung zugemutet werden könne.

Landes­a­r­beits­gericht weist Kündi­gungs­schutzklage zurück

Das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg hat die Kündi­gungs­schutzklage abgewiesen. Es könne von dem beklagten Land nicht erwartet werden, dass es einen Polizisten beschäftige, der - wenn auch außerdienstlich - in schwerwiegender Weise Strafgesetze gebrochen habe. Die hoheitlichen Aufgaben und Befugnisse des Polizisten erforderten eine unbedingte Rechtstreue. Auch bestehe die Möglichkeit, dass der Polizist zukünftig seinen Dienst unter Einfluss von Drogen ausüben würde, mit für die Allgemeinheit unabsehbaren Folgen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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