23.11.2024
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil28.08.2012

Kündigung eines BVG-Mitarbeiters wegen Drogenkonsums in der Freizeit aus formalen Gründen unwirksamKlage auf tatsächliche Beschäftigung jedoch erfolglos

Das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg hat die Kündigung eines bei den Berliner Verkehrs­be­trieben (BVG) beschäftigten Gleisbauers, der nach einem Drogenscreening mit erhöhten Canna­bi­nol­werten und betrie­b­s­ärzt­lichen Sicher­heits­be­denken entlassen worden war, aus formalen Gründen für unwirksam erklärt.

Das Landes­a­r­beits­gericht bestätigte damit eine Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die BVG hatte die Kündigung erklärt, ohne den Personalrat ordnungsgemäß zu beteiligen, was - unabhängig von den Kündi­gungs­gründen - zur Unwirksamkeit der Kündigung führt.

Beschäftigung stellt wegen Cannabiskonsum Sicher­heits­risiko dar

Die Klage des Arbeitnehmers auf tatsächliche Beschäftigung hatte demgegenüber keinen Erfolg. Der Kläger werde als Gleisbauer in einem sicher­heits­re­le­vanten Bereich eingesetzt; seine Beschäftigung führe wegen seines Cannabiskonsums zu einem Sicher­heits­risiko, das die BVG nicht eingehen müsse.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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