Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil28.08.2012
Kündigung eines BVG-Mitarbeiters wegen Drogenkonsums in der Freizeit aus formalen Gründen unwirksamKlage auf tatsächliche Beschäftigung jedoch erfolglos
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Kündigung eines bei den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) beschäftigten Gleisbauers, der nach einem Drogenscreening mit erhöhten Cannabinolwerten und betriebsärztlichen Sicherheitsbedenken entlassen worden war, aus formalen Gründen für unwirksam erklärt.
Das Landesarbeitsgericht bestätigte damit eine Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die BVG hatte die Kündigung erklärt, ohne den Personalrat ordnungsgemäß zu beteiligen, was - unabhängig von den Kündigungsgründen - zur Unwirksamkeit der Kündigung führt.
Beschäftigung stellt wegen Cannabiskonsum Sicherheitsrisiko dar
Die Klage des Arbeitnehmers auf tatsächliche Beschäftigung hatte demgegenüber keinen Erfolg. Der Kläger werde als Gleisbauer in einem sicherheitsrelevanten Bereich eingesetzt; seine Beschäftigung führe wegen seines Cannabiskonsums zu einem Sicherheitsrisiko, das die BVG nicht eingehen müsse.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2012
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online