18.10.2024
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Dokument-Nr. 2259

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Landesarbeitsgericht Köln Urteil13.02.2006

Kündigung eines städtischen Gärtners wegen Drogendelikten?

Das Landes­a­r­beits­gericht Köln hatte über die Frage zu entscheiden, ob eine Stadt einem langjährig beschäftigten Gärtner fristlos kündigen kann, der wegen 31 Drogendelikten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten ohne Bewährung verurteilt worden war.

Der Gärtner hatte die Delikte nicht im Zusammenhang mit seiner Arbeit­s­tä­tigkeit und auch nicht auf dem Stadtgebiet begangen. Er hatte in einer Vielzahl von Fällen Cannabis an bisher nicht drogenerfahrene Minderjährige abgegeben, die zum Teil erst 15 Jahre alt waren. Der Drogenkonsum fand auf seinem Hausgrundstück im hinteren abgelegenen Teil des Gartens in einer Grillhütte statt.

Der Gärtner berief sich unter anderem darauf, dass er nicht mit hoheitlichen Aufgaben betraut gewesen sei und die Straftaten in seiner Freizeit passiert seien. Die Stadt - so meinte er - habe darauf hinwirken müssen, dass er Freigän­g­er­status erhalte, und ihn sodann weiter­be­schäftigen müssen.

Nach Rechtsprechung des Bundes­a­r­beits­ge­richts kann nicht jede außer­dienstliche Straftat eine Kündigung rechtfertigen. Anders ist das jedoch, wenn die Straftat zu einer konkreten Beein­träch­tigung des Arbeits­ver­hält­nisses führt.

Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Kündi­gungs­schutzklage abgewiesen. Dabei hat es insbesondere hervorgehoben, dass von Angehörigen des öffentlichen Dienstes generell erwartet wird, dass sie auch außerhalb des Dienstes die Rechtsordnung wahren. Der öffentliche Dienst gerate sonst in den Verdacht, seine Schutzaufgaben nicht ernst zu nehmen. Gerade die beklagte Stadt sei für Gesund­heits­schutz und Jugendschutz zuständig. Es sei ihr daher nicht zuzumuten, an dem Arbeits­ver­hältnis festzuhalten. Erschwerend hat das Landes­a­r­beits­gericht berücksichtigt, dass der Kläger durch die Drogenabgabe in seiner Grillhütte erst einen Drogentreff eingerichtet und eine Atmosphäre geschaffen habe, die für die Minderjährigen die Hemmschwelle, Drogen zu konsumieren, deutlich herabgesetzt habe. Gegenüber dem Interesse der Stadt, eine Ansehens­schä­digung zu vermeiden, müsse auch die lange Betrie­bs­zu­ge­hö­rigkeit des Arbeitnehmers und sein legitimes Interesse an einer Resozi­a­li­sierung zurückstehen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 05/06 des LAG Köln vom 10.04.2006

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