21.11.2024
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Arbeitsgericht Berlin Urteil29.03.2011

Außer­dienst­licher Verstoß gegen das Betäu­bungs­mit­tel­gesetz: Kündigung eines Polizei­an­ge­stellten wirksamStraftaten sind – auch außerhalb der Arbeitszeit – mit Tätigkeit eines Polizisten nicht vereinbar

Die fristgemäße Kündigung eines Polizei­an­ge­stellten im Objektschutz wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäu­bungs­mit­tel­gesetz (Herstellung von GHB "liquid ecstasy" in nicht geringer Menge) ist wirksam. Dies entschied das Arbeitsgericht Berlin.

Im zugrunde liegenden Fall wurde bei einem Polizei­an­ge­stellten im Objektschutz ca. 266 g GHB "liquid ecstasy" gefunden. Das Land Berlin erklärte nach Vorliegen der Anklageschrift der Staats­an­walt­schaft, mit der Anklage aufgrund eines Verbrechens erhoben wurde, nach Anhörung des Angestellten die fristgemäße Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses. Anhaltspunkte für einen Konsum während der Arbeitszeit oder ein sonstiges Fehlverhalten während der Arbeitszeit liegen nicht vor.

Arbeitsgericht erklärt Kündigung für wirksam

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Kündigung aufgrund des Verdachts dieser Straftat für wirksam angesehen. Ein dringender Verdacht der angeklagten Straftat liegt vor, erhebliche Straftaten - auch außerhalb der Arbeitszeit - sind mit der Tätigkeit eines Angestellten der Polizei nicht zu vereinbaren.

Quelle: Arbeitsgericht Berlin/ra-online

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