21.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 14119

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Urteil06.09.2012Bundesarbeitsgericht2 AZR 372/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ArbRB 2013, 102Zeitschrift: Arbeits-Rechts-Berater (ArbRB), Jahrgang: 2013, Seite: 102
  • BAGE 132, 72Sammlung: Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAGE), Band: 132, Seite: 72
  • DB 2013, 1973Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2013, Seite: 1973
  • NZA 2013, 1448Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2013, Seite: 1448
  • NZA-RR 2013, 441Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht Rechtsprechungsreport (NZA-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 441
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Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil26.01.2011, 19 Sa 67/10
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil06.09.2012

Außer­dienstliche Aktivitäten für die NPD und JN kann Kündigungsgrund seinArbeitnehmer des öffentlichen Dienstes müssen bestimmtes Maß an Verfas­sungstreue aufbringen

Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes müssen ein bestimmtes Maß an Verfas­sungstreue aufbringen. Auch Beschäftigte, die keiner "gesteigerten", beamten­ähn­lichen Loyali­täts­pflicht unterliegen, dürfen es nicht darauf anlegen, den Staat oder die Verfassung und deren Organe zu beseitigen, zu beschimpfen oder verächtlich zu machen. Entfaltet ein Arbeitnehmer - und sei es nur außerdienstlich - Aktivitäten dieser Art, kann dies ein Grund für eine Kündigung durch seinen Arbeitgeber auch kann sein, wenn das Verhalten nicht strafbar ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeitsgerichts.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist Mitglied der NPD und war seit dem Jahr 2003 in der Finanz­ver­waltung des beklagten Landes tätig. Er war in einem Versandzentrum für die Planung, Steuerung und Überwachung von Druckaufträgen zuständig. Im Rahmen seiner Tätigkeit hatte er Zugriff auf perso­nen­be­zogene, dem Steuergeheimnis unterliegende Daten der Steuer­pflichtigen. In seiner Freizeit verbreitete er mittels elektronischer "Newsletter" Informationen zu Treffen und Veranstaltungen eines NPD-Kreisverbands und der JN sowie Rundbriefe verschiedener Art. Im Jahr 2009 verschickte er einen Aufruf zur Teilnahme an einer Demonstration in Halle/Saale. Unter der Überschrift "17. Juni - Ein Volk steht auf und kämpft sich frei - Zeit einen neuen Aufstand zu wagen!" heißt es darin, auch die "BRD" könnte "Angst davor haben", das Volk könne sich eines Tages erneut „gegen den Alles über Alles raffenden und volks­ver­ra­tenden Staat erheben". Falls "die bürgerliche Revolution" erfolgreich wäre, könne es "gut möglich" erscheinen, dass "diesmal [...] Tode nicht bei den Demonstranten, sondern bei den etablierten Meinungs­dik­tatoren zu verzeichnen (wären). - Dem Volk wär´s recht“. Die Passage endet mit der Aussage: "Hoffen wir mal, die nächste Revolution verläuft erfolgreicher. In diesem Sinne: Volk steh auf, kämpf dich frei!"

Kündigung wirksam

Die Vorinstanzen erachteten die auf das Verhalten folgende ordentliche Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses des Beschäftigten des öffentlichen Dienstes für wirksam. Das Bundes­a­r­beits­gericht hat diese Entscheidungen bestätigt.

Außer­dienstliche Aktivitäten können auch bei nicht strafbarem Verhalten Grund für Kündigung sein

Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes müssen ein bestimmtes Maß an Verfassungstreue aufbringen. Welchen Anforderungen sie insoweit unterliegen, richtet sich nach ihrer vertraglich geschuldeten Tätigkeit und der Aufga­ben­stellung des öffentlichen Arbeitgebers. Mitgliedschaft in und Aktivitäten für die NPD oder ihre Jugend­or­ga­ni­sation (JN) stehen regelmäßig nicht schon als solche einer Weiter­be­schäf­tigung im öffentlichen Dienst entgegen, selbst wenn man die Verfas­sungs­feind­lichkeit der Organisationen - nicht ihre nur vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht festzustellende Verfas­sungs­wid­rigkeit - unterstellt. Allerdings dürfen auch Beschäftigte, die keiner „gesteigerten“, beamten­ähn­lichen Loyali­täts­pflicht unterliegen, nicht darauf ausgehen, den Staat oder die Verfassung und deren Organe zu beseitigen, zu beschimpfen oder verächtlich zu machen. Entfaltet ein Arbeitnehmer - und sei es nur außerdienstlich - Aktivitäten dieser Art, kann dies ein Grund für eine Kündigung durch seinen Arbeitgeber auch dann sein, wenn das Verhalten nicht strafbar ist.

Kläger bringt ihm abzuver­lan­gendes Mindestmaß an Verfas­sungstreue nicht auf

Nach dem Gesamtkontext der Äußerungen treten die Verfasser des Demon­s­tra­ti­o­ns­aufrufs für einen gewaltsamen Umsturz ein. Eine andere Deutung erscheint nicht möglich. Der Kläger hat sich den Inhalt des Aufrufs zumindest dadurch zu eigen gemacht, dass er ihn weiter­ver­breitete. Sein Vorgehen macht deutlich, dass er das auch ihm abzuverlangende Mindestmaß an Verfas­sungstreue nicht aufbringt. Die Kündigung ist jedenfalls aus Gründen in seiner Person gerechtfertigt. Grundrechtlich geschützte Rechts­po­si­tionen etwa aus Art. 5 GG und Art. 12 GG stehen dem nicht entgegen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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