18.10.2024
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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil02.06.2009

LAG Baden-Württemberg hebt Kündigung eines im öffentlichen Dienst beschäftigten NPD-Anhängers aufZweifel an der Verfas­sungstreue reichen allein nicht für eine Kündigung aus

Die Mitgliedschaft und das Eintreten für eine als verfas­sungs­feindlich einzustufende Partei können Zweifel an der Verfas­sungstreue des Arbeitnehmers ergeben. Dies reicht aber für die Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses für sich alleine nicht aus. Außer­dienstliche politische Aktivitäten müssen in die Dienststelle hineinwirken und die Aufga­ben­stellung des öffentlichen Arbeitgebers berühren. Dies geht aus einem Urteil das Landes­a­r­beits­ge­richts Baden-Württemberg hervor.

Der Kläger ist seit 2003 beim beklagten Land Baden-Württemberg (im Bereich der Oberfi­nanz­di­rektion) als Verwal­tungs­an­ge­stellter beschäftigt. Das Land hat gegenüber dem Kläger eine außer­or­dentliche fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung ausgesprochen. Hierbei stützt sich das Land auf den Vorwurf, der Kläger sei als Anhänger und Aktivist der NPD für eine als verfassungsfeindlich eingestufte Partei tätig geworden bzw. tätig. Im Verlauf des Kündi­gungs­schutz­ver­fahrens wurde außerdem die Anfechtung des Arbeits­ver­trages der Parteien erklärt.

Arbeitsgericht erklärte die außer­or­dentliche Kündigung für unwirksam - die ordentliche Kündigung ist dagegen wirksam

Das Arbeitsgericht hat die Anfechtung des Arbeits­ver­trages ebenso wie die außer­or­dentliche/fristlose Kündigung als unwirksam angesehen und der Klage insoweit stattgegeben. Die gegen die hilfsweise ordentliche Kündigung gerichtete Klage, mit welcher der Kläger im Wesentlichen die Sozial­wid­rigkeit der Kündigung geltend macht, wurde hingegen erstinstanzlich abgewiesen.

LAG hebt ordentliche Kündigung auf

Beide Parteien haben gegen die arbeits­ge­richtliche Entscheidung Berufung eingelegt, über welche nun mit Urteil vom 02.06.2009 entschieden worden ist. Die Berufung des beklagten Landes wurde zurückgewiesen; die Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg.

Zweifel an der Verfas­sungstreue reichen allein nicht

Nach der Rechtsprechung des Bundes­a­r­beits­ge­richts können die Mitgliedschaft und das Eintreten für eine als verfas­sungs­feindlich einzustufende Partei Zweifel an der Verfassungstreue des Arbeitnehmers ergeben, reichen aber für die Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses für sich alleine nicht aus. Außer­dienstliche politische Aktivitäten müssen in die Dienststelle hineinwirken und die Aufga­ben­stellung des öffentlichen Arbeitgebers berühren. Da Letzteres nicht festgestellt werden konnte, wurde der gegen die ordentliche Kündigung gerichteten Feststel­lungsklage stattgegeben. Auf die vom beklagten Land geltend gemachte Verfolgung verfas­sungs­feind­licher Ziele durch die NPD musste dabei nicht eingegangen werden.

Dem Anspruch auf vorläufige Weiter­be­schäf­tigung (bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits) konnte wegen Aktivitäten des Klägers nach Kündi­gungs­aus­spruch nicht stattgegeben werden.

Quelle: ra-online, LAG Baden-Württemberg

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