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- ZD 2013, 39Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2013, Seite: 39
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil09.09.2011
Betriebsrätin ermöglicht angeblich heimliches Mithören einer Betriebsausschuss-Sitzung: Außerordentliche Kündigungen unwirksamInteressenabwägung wegen Streitigkeit über behaupteten Pflichtenverstoß führt zur Unwirksamkeit der Kündigung
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat die außerordentliche Kündigung einer Betriebsrätin des Kaufhauses Breuninger, die es einem Außenstehenden angeblich via Mobiltelefon ermöglicht hatte, eine Betriebsausschuss-Sitzung mit anzuhören, für unwirksam erklärt.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist seit 1990 beim Kaufhaus Breuninger in Stuttgart als Mitarbeiterin im Verkauf beschäftigt und seit Mai 2010 Mitglied des Betriebsrats. Die Beklagte wirft der Klägerin vor, sie habe in der Sitzung des Betriebsausschusses am 1. September 2010 unter Zuhilfenahme eines Mobiltelefons einem Außenstehenden ermöglicht, die Beratung des Gremiums heimlich mitzuhören.
Arbeitgeber hält abgegebene eidesstattliche Versicherung für falsch
Die Arbeitgeberin hat die Klägerin nach Bekanntwerden des Vorwurfs persönlich angehört und am 13. September 2010 deshalb fristlos gekündigt. Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, dass zumindest der dringende Verdacht gegen die Klägerin bestehe, sie habe einen Außenstehenden heimlich mithören lassen. Am 20. September 2010 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis nochmals fristlos und wirft der Klägerin insoweit vor, sie habe in einem anderen gerichtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht Stuttgart eine falsche Versicherung an Eides statt abgegeben.
Das Arbeitsgericht Stuttgart erklärte die beiden Kündigungen für unwirksam.
Über 20 Jahre dauernde, beanstandungsfreie Beschäftigung muss berücksichtigt werden
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg bestätigte die arbeitsgerichtliche Entscheidung. Unabhängig davon, dass der behauptete Pflichtenverstoß (Abhören der Ausschusssitzung) zwischen den Parteien streitig ist, führt jedenfalls die vorzunehmende umfassende Interessenabwägung dazu, dass die Kündigung vom 13. September unwirksam ist. Innerhalb der Interessenabwägung hat das Gericht insbesondere berücksichtigt, dass die Klägerin seit über 20 Jahren beanstandungsfrei bei der Beklagten beschäftigt ist und es bei der vorgeworfenen Pflichtverletzung vorrangig um die Verletzung von Pflichten aus dem Betriebsratsamt geht. Die Kündigung vom 20. September 2010 wurde für unwirksam erklärt, weil das Gericht nicht davon überzeugt ist, dass die Klägerin tatsächlich eine falsche Versicherung an Eides statt abgegeben hat.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2011
Quelle: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg/ra-online
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