21.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 12126

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Urteil09.09.2011Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg17 Sa 16/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZD 2013, 39Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2013, Seite: 39
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ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil09.09.2011

Betriebsrätin ermöglicht angeblich heimliches Mithören einer Betrie­bs­aus­schuss-Sitzung: Außer­or­dentliche Kündigungen unwirksamInter­es­se­n­ab­wägung wegen Streitigkeit über behaupteten Pflich­ten­verstoß führt zur Unwirksamkeit der Kündigung

Das Landes­arbeitsgericht Baden-Württemberg hat die außer­or­dentliche Kündigung einer Betriebsrätin des Kaufhauses Breuninger, die es einem Außenstehenden angeblich via Mobiltelefon ermöglicht hatte, eine Betrie­bs­aus­schuss-Sitzung mit anzuhören, für unwirksam erklärt.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist seit 1990 beim Kaufhaus Breuninger in Stuttgart als Mitarbeiterin im Verkauf beschäftigt und seit Mai 2010 Mitglied des Betriebsrats. Die Beklagte wirft der Klägerin vor, sie habe in der Sitzung des Betrie­bs­aus­schusses am 1. September 2010 unter Zuhilfenahme eines Mobiltelefons einem Außenstehenden ermöglicht, die Beratung des Gremiums heimlich mitzuhören.

Arbeitgeber hält abgegebene eidesstattliche Versicherung für falsch

Die Arbeitgeberin hat die Klägerin nach Bekanntwerden des Vorwurfs persönlich angehört und am 13. September 2010 deshalb fristlos gekündigt. Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, dass zumindest der dringende Verdacht gegen die Klägerin bestehe, sie habe einen Außenstehenden heimlich mithören lassen. Am 20. September 2010 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeits­ver­hältnis nochmals fristlos und wirft der Klägerin insoweit vor, sie habe in einem anderen gerichtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht Stuttgart eine falsche Versicherung an Eides statt abgegeben.

Das Arbeitsgericht Stuttgart erklärte die beiden Kündigungen für unwirksam.

Über 20 Jahre dauernde, beanstan­dungsfreie Beschäftigung muss berücksichtigt werden

Das Landes­a­r­beits­gericht Baden-Württemberg bestätigte die arbeits­ge­richtliche Entscheidung. Unabhängig davon, dass der behauptete Pflich­ten­verstoß (Abhören der Ausschuss­sitzung) zwischen den Parteien streitig ist, führt jedenfalls die vorzunehmende umfassende Inter­es­se­n­ab­wägung dazu, dass die Kündigung vom 13. September unwirksam ist. Innerhalb der Inter­es­se­n­ab­wägung hat das Gericht insbesondere berücksichtigt, dass die Klägerin seit über 20 Jahren beanstan­dungsfrei bei der Beklagten beschäftigt ist und es bei der vorgeworfenen Pflichtverletzung vorrangig um die Verletzung von Pflichten aus dem Betriebsratsamt geht. Die Kündigung vom 20. September 2010 wurde für unwirksam erklärt, weil das Gericht nicht davon überzeugt ist, dass die Klägerin tatsächlich eine falsche Versicherung an Eides statt abgegeben hat.

Quelle: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg/ra-online

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