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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil13.01.2014

Mitarbeiter hat keinen Anspruch auf kostenlose Nutzung eines Betrie­b­spa­rk­platzes kraft betrieblicher ÜbungArbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet für Arbeitnehmer Parkplätze bereitzuhalten

Ein Rechtsanspruch auf die künftige kostenlose Nutzung eines Betrie­b­spa­rk­platzes (hier: Großparkplatz eines Klinikums) besteht jedenfalls dann nicht kraft betrieblicher Übung, wenn der Arbeitgeber im Zusammenhang mit Neubaumaßnahmen die bisherige Parkplatzanlage beseitigt und unter erheblichen Aufwendungen eine neue Parkplatzfläche schafft. In diesem Fall dürfen die Arbeitnehmer auch bei einer jahrelangen kostenlosen Nutzung des Betriebs-parkplatzes nicht berech­tig­terweise davon ausgehen, der Arbeitgeber werde auch künftig kostenlose Parkplätze bereitstellen. Dies entschied das Landes­arbeits­gericht Baden-Württemberg.

Die Parteien des zugrunde liegenden Falls streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger einen kostenfreien Parkplatz auf dem Parkplatz des Klinikums zur Verfügung zu stellen. Bis zu einer im Jahr 2011 beginnenden Neubau- und Umbaumaßnahme standen auf dem Klinikgelände insgesamt 558 Stellplätze zum Parken auf verschiedenen Parkplätzen und einem Parkdeck zur Verfügung. Die Parkplätze und das Parkdeck konnten von Patienten, Besuchern und Mitarbeitern genutzt werden. Für die Nutzung erhob die Beklagte kein Entgelt.

Arbeitgeber erhebt nach Umbau der Parkplatzanlage ein Entgelt für das Abstellen von Fahrzeugen

Im Zuge der Neu- und Umbaumaßnahme entfielen die bisherigen 558 Stellplätze. Die Beklagte richtete jedoch auf dem Klinikgelände insgesamt 634 neue Stellplätze ein. Auch diese werden den Patienten, Besuchern, Anwohnern und Mitarbeitern zur Verfügung gestellt. Ein gesondert ausgewiesener Parkbereich für Mitarbeiter existiert nicht. Seit der offiziellen Inbetriebnahme der neuen Parkplatzanlage im Januar 2012 erhebt die Beklagte für das Abstellen von Fahrzeugen ein Entgelt. Die Zufahrt wird durch eine Schranke und ein elektronisches Bezahl- und Öffnungssystem (Erwerb einer Parkkarte) geregelt. Die Beklagte erhebt von den Arbeitnehmern pro Stunde eine Parkgebühr in Höhe von ,10 Euro, eine Tagespauschale von maximal ,70 Euro und für eine Monatskarte ca. 12,00 Euro. Von Besuchern, Patienten und Anwohnern werden pro angefangene Stunde 1,50 Euro verlangt.

Kläger hat keinen Anspruch auf kostenfreien Parkplatz

Das Landes­a­r­beits­gericht Baden-Württemberg entschied, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, dem Kläger einen kostenfreien Parkplatz zur Verfügung zu stellen. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus einer betrieblichen Übung. Der Kläger durfte nämlich berech­tig­terweise nicht davon ausgehen, die Beklagte werde ihm auch künftig die kostenfreie Nutzung der klinikeigenen Parkplätze gestatten.

Beschäftigte durften nach aufwändiger Umgestaltung der Parkplatzanlage nicht von künftiger kostenfreier Nutzung der Parkplätze ausgehen

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, für die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer Parkplätze bereitzuhalten. Insoweit verhält es sich nicht anders als bei der Bereitstellung von betriebseigenen Sozial­ein­rich­tungen wie Kantinen, Kindergärten und Unter­stüt­zungs­kassen. Deren Einrichtung kann weder der einzelne Arbeitnehmer noch der Betriebsrat erzwingen. Zwar begehrt der Kläger "nur", dass ihm der Arbeitgeber dann, wenn er weiterhin auf freiwilliger Basis Parkmög­lich­keiten zur Verfügung stellt, die Nutzung für die Arbeitnehmer kostenfrei ermöglicht. Dabei verkennt der Kläger aber, dass die Beklagte nicht etwa für ein bereits bestehendes Parkgelände Parkgebühren erhoben, sondern dies erst nach einer aufwändigen Umgestaltung des Parkgeländes getan hat. Die bisher vorhandenen 558 Stellplätze fielen ersatzlos weg. Stattdessen richtete die Beklagte 634 neue Stellplätze ein, um den Neubau eines Klinikgebäudes zu verwirklichen. Der Parkraum war zu einem „teuren“ Gut geworden. Unter diesen Umständen konnten die Beschäftigten nicht erwarten, dass ihnen die Parkplatz­nutzung auch weiterhin kostenfrei eingeräumt werde. Die Beschäftigten der Beklagten mussten davon ausgehen, dass der Arbeitgeber bei der Schaffung neuer Parkmög­lich­keiten zumindest in einem gewissen Umfang eine Gegenleistung erhebt.

Quelle: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg/ra-online

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