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- Landesarbeitsgericht München, Urteil21.12.2010, 9 Sa 484/10
Bundesarbeitsgericht Urteil15.05.2012
Arbeitnehmer hat aufgrund betrieblicher Übung Anspruch auf Vereinbarung eines VersorgungsrechtsArbeitgeber ist verpflichtet, Arbeitnehmer bei Erfüllung aller Voraussetzungen Versorgungsvertrag anzubieten
Bietet der Arbeitgeber vorbehaltlos über Jahre hinweg seinen Arbeitnehmern bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen den Abschluss eines Versorgungsvertrages an, der u. a. eine Versorgung nach beamtenähnlichen Grundsätzen vorsieht, so ist er aufgrund betrieblicher Übung verpflichtet, allen anderen Arbeitnehmern, die die Voraussetzungen erfüllen, den Abschluss eines inhaltsgleichen Versorgungsvertrages anzubieten. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts.
Die beklagte Landesbank des zugrunde liegenden Falls ist im Jahre 1972 aus einer Fusion hervorgegangen. Bestandteil des Fusionsvertrags ist eine „Personalvereinbarung“ (so genannte PV 72). Nach deren Nr. 3.2 können Mitarbeiter, die mindestens 20 Jahre im Kreditgewerbe beschäftigt waren, davon mindestens 10 Jahre bei den fusionierten Instituten oder bei der Bayerischen Landesbank - Girozentrale -, einen Rechtsanspruch auf Versorgung nach beamtenähnlichen Grundsätzen (so genanntes Versorgungsrecht) erhalten; über die Erteilung des Versorgungsrechtes entscheidet nach Nr. 3.2 PV 72 der Vorstand. Die Beklagte bot seit 1972 (nahezu) allen Arbeitnehmern, die eine Dienstzeit von 20 Jahren im Kreditgewerbe, davon mindestens 10 Jahre bei der Bayerischen Landesbank zurückgelegt, eine gute Beurteilung durch ihre Vorgesetzten erhalten hatten und in einer gesundheitlichen Verfassung waren, die eine vorzeitige Zurruhesetzung nicht erwarten ließ, Versorgungsrechte an. Anfang des Jahres 2009 beschloss die Beklagte, die Vereinbarung von Versorgungsrechten einzustellen. Dem Kläger, der die Voraussetzungen am 1. Januar 2010 erfüllte, wurde kein Versorgungsvertrag angeboten.
Arbeitgeber hat aufgrund betrieblicher Übung Anspruch auf Abgabe eines Vertragsangebots seitens des Arbeitgebers
Die auf Abgabe eines Vertragsangebots durch die Beklagte gerichtete Klage hatte vor dem Bundesarbeitsgericht, wie schon in den Vorinstanzen, Erfolg. Aufgrund der seit 1972 geübten Praxis bestand bereits bei Beginn des Arbeitsverhältnisses des Klägers am 1. Januar 1990 im Unternehmen der Beklagten eine betriebliche Übung, die die Beklagte verpflichtet, Arbeitnehmern nach einer 20jährigen Tätigkeit im Kreditgewerbe, davon mindestens 10 Jahre bei der Beklagten und bei Erfüllung der beiden weiteren Voraussetzungen (gute Beurteilung und gesundheitliche Verfassung, die eine vorzeitige Zurruhesetzung nicht erwarten lässt) die Vereinbarung eines Versorgungsvertrags anzubieten. Da der Kläger diese Voraussetzungen am 1. Januar 2010 erfüllte, hat er einen Anspruch auf Abgabe eines entsprechenden Vertragsangebots durch die Beklagte erworben.
Erläuterungen
Die Klagen in acht weiteren am gleichen Tag verhandelten Verfahren (3 AZR 129/11, 3 AZR 279/11, 3 AZR 281/11, 3 AZR 469/11, 3 AZR 508/11, 3 AZR 509/11, 3 AZR 511/11 und 3 AZR 610/11), die rechtlich ähnlich gelagert sind, waren ebenfalls erfolgreich.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2012
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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