21.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 7192

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Urteil24.12.2008Bundesarbeitsgericht3 AZR 384/07
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht München, Urteil08.05.2007
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Bundesarbeitsgericht Urteil24.12.2008

Nachwirkung einer teilmit­be­stimmten Betrie­bs­ver­ein­barungIn Gesamt­be­trie­bs­ver­ein­barung vorgesehene Nachwirkungen schließen Widerruf einer Versor­gungs­zusage nicht aus

Hat ein Arbeitgeber durch Betrie­bs­ver­ein­barung Leistungen der betrieblichen Alters­ver­sorgung „gemäß der Satzung und den Richtlinien einer Unter­stüt­zungskasse“ zugesagt, kündigt er diese und widerruft er seine Versor­gungs­zusage - abgesehen von der bereits erdienten Anwartschaft - vollständig, so unterliegt diese Maßnahme nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Ziff. 8 BetrVG. Für eine mitbestimmte anderweitige Neuverteilung der verbliebenen Mittel bleibt dann kein Raum mehr. Bereits aus diesem Grunde scheidet eine gesetzliche Nachwirkung der Betrie­bs­ver­ein­barung aus. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Kündigung der Betrie­bs­ver­ein­barung vorgeschlagen hat, über eine Weiterführung der betrieblichen Alters­ver­sorgung eine neue Betrie­bs­ver­ein­barung zu schließen, die der veränderten Situation entspricht. Wie weit eine von den Betrie­b­s­partnern vereinbarte Nachwirkung reicht, hängt vom Inhalt dieser Abrede und vom Inhalt der zugrunde liegenden Betrie­bs­ver­ein­barung ab.

Im vorliegenden Fall verwies die Versor­gungs­zusage auf die Satzung und die Richtlinien einer Unter­stüt­zungskasse. Im Jahre 1978 wurden die maßgeblichen Richtlinien durch eine Gesamt­be­trie­bs­ver­ein­barung geändert und darin eine Nachwirkung vereinbart. Die Arbeitgeberin kündigte die Gesamt­be­trie­bs­ver­ein­barung im September 1991 und widerrief die Versor­gungs­zusage für die Zukunft. Sowohl eine weitere Dynamisierung der bereits erdienten Anwartschaften als auch künftige Zuwächse sollten vollständig entfallen. Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass sich die Höhe seiner unverfallbaren Anwartschaft bis zu seinem Ausscheiden aus dem Arbeits­ver­hältnis am 31. Juli 2005 weiterhin nach den Regelungen der Richtlinien und der Gesamt­be­trie­bs­ver­ein­barung richte. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten war erfolgreich. Sie führte zur Zurück­ver­weisung des Rechtsstreits. Die in der Gesamt­be­trie­bs­ver­ein­barung vorgesehene Nachwirkung ließ das Widerrufsrecht der Arbeitgeberin unberührt. Die Ausübung dieses Rechts bedurfte nicht der Mitbestimmung des Gesamt­be­trie­bsrats. Das Landes­a­r­beits­gericht hat jedoch noch aufzuklären, ob der Widerruf dem Kläger gegenüber ausreichend verlautbart wurde und ob tragfähige Widerrufsgründe vorlagen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 96/08 des BAG vom 09.12.2008

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