23.11.2024
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Dokument-Nr. 9226

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Bundesarbeitsgericht Urteil16.02.2010

BAG zur Weihnachts­gra­ti­fi­ka­tionen für BetriebsrentnerAus regelmäßiger Zahlung entstehende betriebliche Übung begründet Anspruch auf zukünftige Sonderbezüge

Gewährt ein Arbeitgeber seinen Betrie­bs­rentnern in drei aufein­an­der­fol­genden Jahren vorbehaltlos eine Weihnachts­gra­ti­fi­kation in gleicher Höhe, so entsteht dadurch eine betriebliche Übung, die ihn zur Zahlung auch in den Folgejahren verpflichtet. Dies entschied das Bundes­a­r­beits­gericht.

Im zugrunde liegenden Fall hatt ein Betriebsrentner geklagt, dessen frühere Arbeitgeberin über mehr als zehn Jahre an ihre Betriebsrentner jeweils mit den Versor­gungs­bezügen für den Monat November ein Weihnachtsgeld in Höhe von zunächst 500,- DM und später 250,- Euro gezahlt hatte. In einem an Versor­gungs­be­rech­tigten gerichtete Mitteilung, teilte die Arbeitgeberin mit, dass sie die freiwillige Leistung nach dem Ablauf von drei Jahren einstellen werde. Danach befand sich in den Versor­gungs­a­b­rech­nungen der Hinweis, es handele sich um einen „Versor­gungsbezug freiwillige Leistung“.

Arbeitgeber muss Betrie­bs­rentnern auch zukünftig Weihnachts­gra­ti­fi­kation zahlen

Die gegen die Einstellung der Zahlung gerichtete Klage hatte in allen drei Instanzen Erfolg. Ein Arbeitgeber, der seinen Betrie­bs­rentnern in drei aufein­an­der­fol­genden Jahren vorbehaltlos eine Weihnachtsgratifikation in gleicher Höhe zahlt, verpflichtet sich durch eine daraus entstehende betriebliche Übung, auch zur Zahlung in den Folgejahren. Erklärt er den Betrie­bs­rentnern gegenüber zu einem späteren Zeitpunkt, er gewähre die Gratifikation nur noch in den kommenden drei Jahren, und rechnet er sie ab diesem Zeitpunkt mit dem Hinweis „Versor­gungsbezug freiwillige Leistung“ ab, lässt dies den Anspruch auch dann nicht entfallen, wenn die Versor­gungs­be­rech­tigten der vom Arbeitgeber beabsichtigten Änderung nicht widersprechen. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, es sei eine gegenläufige betriebliche Übung entstanden.

Quelle: ra-online, BAG

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