15.11.2024
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Dokument-Nr. 1654

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Urteil03.04.2001Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein1 Sa 646 b/00
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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil03.04.2001

Unentgeltliche Parkplatz­nutzung im öffentlichen Dienst?

Das bloße Ausweisen von Parkflächen mit Verkehrs­schildern "nur für Mitarbeiter" und der Appell, diese Flächen anstatt Parkver­botszonen zu nutzen, begründet im öffentlichen Dienst keinen Anspruch der Mitarbeiter aus betrieblicher Übung, diesen Parkplatz auf Dauer unentgeltlich nutzen zu können. Dies hat das Landes­a­r­beits­gericht Schleswig-Holstein entschieden.

Der Kläger, auf dessen Arbeits­ver­hältnis die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes Anwendung finden, ist seit über 20 Jahren in einem Krankenhaus als Desinfektor beschäftigt. Bis Anfang 2000 bestand für alle Mitarbeiter des Klinikums die Möglichkeit, den eigenen PKW auf den eigens mit Schildern "nur für Mitarbeiter" ausgewiesenen Parkflächen unentgeltlich abzustellen, wobei keine Parkplatz­ga­rantie für jeden Mitarbeiter bestand und zu ungünstigen Zeiten regelmäßig keine freien Plätze zu finden waren. Mit einem Rundschreiben von August 1979 wies die Beklagte darauf hin, dass die Mitarbeiter jenen, 200 m vom Eingang entfernten Parkplatz nutzen sollten, anstelle ihren PKW verbotswidrig abzustellen. Nach Fertigstellung eines neuen Parkdecks entschloss sich die Beklagte, von jedem Arbeitnehmer für einen fest zugewiesenen Parkplatz monatlich DM 35,00 und für die frei zugänglichen Parkplätze täglich DM 1,00 zu verlangen. Hiergegen wandte sich der Kläger in dem vorliegenden Rechtsstreit. Er habe aufgrund der 20-jährigen Praxis nunmehr aufgrund betrieblicher Übung einen Anspruch auf unentgeltliche Nutzung von Parkflächen auf dem Klinikgelände. Das Arbeitsgericht Kiel hat die Klage mit Urteil vom 15.11.2000 abgewiesen. Die hiergegen vom Kläger eingeleitete Berufung blieb erfolglos. In den Entschei­dungs­gründen führt das Landes­a­r­beits­gericht aus, dass ein Anspruch aus betrieblicher Übung nicht vorliege, weil der Kläger trotz der jahrelangen unentgeltlichen Nutzungs­mög­lichkeit der Parkflächen nicht darauf vertrauen durfte, dass diese Möglichkeit auch zukünftig bestehe. Sowohl die Verkehrs­schilder als auch das Rundschreiben hätten erkennbar nur der Regelung des ruhenden Verkehrs gedient und nicht der Regelung der Arbeits­ver­hältnisse. Im Hinblick auf die Entgeltfrage habe die Beklagte gar nichts unternommen. Sie habe den Mitarbeitern nicht zum Zwecke der Erfüllung der Arbeitsleistung Parkmög­lich­keiten zur Verfügung gestellt, sondern diesen deren Anfahrt zur Arbeit erleichtert, wofür sie grundsätzlich selbst verantwortlich seien. Ein Bindungswille der Beklagten, auch in alle Zukunft Parkplatz­nut­zungen kostenfrei zu ermöglichen, ergebe sich hieraus nicht. Im öffentlichen Dienst seien die Grundsätze der betrieblichen Übung auch nur sehr eingeschränkt anwendbar. Im Zweifel müsse der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass ihm der öffentliche Arbeitgeber nur die Leistungen gewähren wolle, zu denen er auch rechtlich verpflichtet sei. Mithin könne ein öffentlicher Arbeitnehmer auch bei langjähriger Gewährung von Vergünstigungen, die den Rahmen rechtlicher Verpflichtungen überschritten, nicht darauf vertrauen, die Übung sei Vertragsinhalt geworden und werde unbefristet weitergewährt. Ungeachtet dessen wäre die betriebliche Übung wegen Nichtbeachtung des tariflichen Schrift­for­m­er­for­der­nisses nichtig.

Quelle: Pressemitteilung des LAG Schleswig-Holstein vom 28.08.2001

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