Der Kläger, auf dessen Arbeitsverhältnis die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes Anwendung finden, ist seit über 20 Jahren in einem Krankenhaus als Desinfektor beschäftigt. Bis Anfang 2000 bestand für alle Mitarbeiter des Klinikums die Möglichkeit, den eigenen PKW auf den eigens mit Schildern "nur für Mitarbeiter" ausgewiesenen Parkflächen unentgeltlich abzustellen, wobei keine Parkplatzgarantie für jeden Mitarbeiter bestand und zu ungünstigen Zeiten regelmäßig keine freien Plätze zu finden waren. Mit einem Rundschreiben von August 1979 wies die Beklagte darauf hin, dass die Mitarbeiter jenen, 200 m vom Eingang entfernten Parkplatz nutzen sollten, anstelle ihren PKW verbotswidrig abzustellen. Nach Fertigstellung eines neuen Parkdecks entschloss sich die Beklagte, von jedem Arbeitnehmer für einen fest zugewiesenen Parkplatz monatlich DM 35,00 und für die frei zugänglichen Parkplätze täglich DM 1,00 zu verlangen. Hiergegen wandte sich der Kläger in dem vorliegenden Rechtsstreit. Er habe aufgrund der 20-jährigen Praxis nunmehr aufgrund betrieblicher Übung einen Anspruch auf unentgeltliche Nutzung von Parkflächen auf dem Klinikgelände. Das Arbeitsgericht Kiel hat die Klage mit Urteil vom 15.11.2000 abgewiesen. Die hiergegen vom Kläger eingeleitete Berufung blieb erfolglos. In den Entscheidungsgründen führt das Landesarbeitsgericht aus, dass ein Anspruch aus betrieblicher Übung nicht vorliege, weil der Kläger trotz der jahrelangen unentgeltlichen Nutzungsmöglichkeit der Parkflächen nicht darauf vertrauen durfte, dass diese Möglichkeit auch zukünftig bestehe. Sowohl die Verkehrsschilder als auch das Rundschreiben hätten erkennbar nur der Regelung des ruhenden Verkehrs gedient und nicht der Regelung der Arbeitsverhältnisse. Im Hinblick auf die Entgeltfrage habe die Beklagte gar nichts unternommen. Sie habe den Mitarbeitern nicht zum Zwecke der Erfüllung der Arbeitsleistung Parkmöglichkeiten zur Verfügung gestellt, sondern diesen deren Anfahrt zur Arbeit erleichtert, wofür sie grundsätzlich selbst verantwortlich seien. Ein Bindungswille der Beklagten, auch in alle Zukunft Parkplatznutzungen kostenfrei zu ermöglichen, ergebe sich hieraus nicht. Im öffentlichen Dienst seien die Grundsätze der betrieblichen Übung auch nur sehr eingeschränkt anwendbar. Im Zweifel müsse der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass ihm der öffentliche Arbeitgeber nur die Leistungen gewähren wolle, zu denen er auch rechtlich verpflichtet sei. Mithin könne ein öffentlicher Arbeitnehmer auch bei langjähriger Gewährung von Vergünstigungen, die den Rahmen rechtlicher Verpflichtungen überschritten, nicht darauf vertrauen, die Übung sei Vertragsinhalt geworden und werde unbefristet weitergewährt. Ungeachtet dessen wäre die betriebliche Übung wegen Nichtbeachtung des tariflichen Schriftformerfordernisses nichtig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2001
Quelle: Pressemitteilung des LAG Schleswig-Holstein vom 28.08.2001