21.11.2024
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Kammergericht Berlin Beschluss15.06.2012

Kein Schwarzfahren bei bloßer Nichtmitnahme der MonatskarteStrafbarkeit des Erschleichens von Leistungen (§ 265 StGB) nicht gegeben

Führt der Inhaber einer Monatskarte die Karte bei der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht mit, obwohl er sie bezahlt hat, so liegt keine Schwarzfahrt vor. Eine Strafbarkeit wegen Erschleichens von Leistungen (§ 265 StGB) ist nicht gegeben. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall fuhr ein Schüler ohne Mitnahme eines gültigen Fahrausweises mit der U-Bahn. Dabei wurde er erwischt. Er gab bei den Kontrolleuren an, dass er seine Schülermonatskarte für den Monat April verloren hatte. Dies sei ihm auf dem Weg zur U-Bahn aufgefallen. Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte ihn daraufhin wegen Erschleichens von Leistungen gemäß § 265 StGB zur Leistung von 20 Stunden Freizeitarbeit. Dagegen legte der Schüler Revision ein.

Vermö­gens­schaden lag nicht vor

Das Kammergericht Berlin entschied zu Gunsten des Schülers. Eine Strafbarkeit aus § 265 StGB sei nicht gegeben gewesen. Denn dies setze das Vorliegen eines Vermö­gen­s­chadens voraus. Dieser liege darin, dass der Täter die Leistung eines Trans­port­un­ter­nehmens in Anspruch nimmt, ohne dafür bezahlt zu haben. So habe der Fall hier aber nicht gelegen. Wenn nämlich ein Verkehrsbetrieb es seinen Kunden ermögliche, nach Bezahlen einer Monatskarte beliebige Fahrten vorzunehmen, erleide er nicht dadurch einen Vermögenschaden, dass der Fahrgast sie bei einer Kontrolle nicht bei sich führt. Denn er habe die Karte tatsächlich bezahlt. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Mitnahme der Karte vergessen wurde oder sie verloren gegangen sei.

Fehlende Strafbarkeit jedenfalls bei perso­nen­ge­bundenen Fahrkarten

Die Voraussetzungen des Erschleichens von Leistungen werden nach Ansicht des Kammergerichts jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn es sich bei dem Dauer­fahr­ausweis um eine nicht übertragbare, perso­nen­ge­bundene Fahrkarte handele (vgl. BayObLG NJW 1986, 1504). Etwas anderes könne unter Umständen bei einer übertragbaren Monatskarte gelten (verneinend: OLG Koblenz, Beschl. v. 11.10.1999 - 2 Ss 250/99 = NJW 2000, 86).

Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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