21.11.2024
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Dokument-Nr. 15144

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Oberlandesgericht Koblenz Beschluss11.10.1999

Keine Schwarzfahrt bei Nichtmitführen einer übertragbaren MonatskarteKeine Strafbarkeit wegen Erschleichens von Leistungen (§ 265 a StGB)

Vergisst ein Fahrgast seine Monatskarte mitzunehmen, verwirklicht er nicht den Straftatbestand des Erschleichens von Leistungen gemäß § 265 a StGB. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Monatskarte übertragbar ist oder nicht. Dies hat das Oberlan­des­gericht Koblenz entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Fahrgast benutzte die öffentlichen Verkehrsmittel um von der Arbeit nach Hause zu fahren. Dabei kam es zu einer Fahrschein­kon­trolle, in dessen Verlauf festgestellt wurde, dass der Fahrgast seine gültige übertragbare Monatskarte zu Hause vergessen hatte. Er wurde daher vom Amtsgericht wegen Erschleichens von Leistungen gemäß § 265 a StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Dagegen legte der Fahrgast Revision ein.

Vermö­gens­schaden lag nicht vor

Das Oberlan­des­gericht Koblenz entschied zu Gunsten des Fahrgastes. Eine Strafbarkeit wegen Erschleichens von Leistungen gemäß § 265 a StGB sei nicht in Betracht gekommen. Denn es habe an dem erforderlichen Vermö­gens­schaden gefehlt. Denn ermögliche es ein Verkehrsbetrieb seinen Kunden nach Bezahlen einer Monatskarte innerhalb des zeitlichen und räumlichen Geltungs­be­reichs beliebig viele Fahrten zu unternehmen, so erleide er nicht dadurch ein Vermö­gens­schaden, dass der Fahrgast seine Monatskarte nicht bei sich führt und es unterlässt eine neue Fahrkarte zu kaufen.

Bloße Nichtmitnahme des Fahrscheins begründet keine Schwarzfahrt

Sinn und Zweck der Pflicht zum Beisichführen des Fahrausweises sei die Bewei­ser­leich­terung, so das Oberlan­des­gericht weiter. Diese liege darin, dass der Fahrgast durch das Mitführen des Fahrausweises die Zahlung des Entgelts beweisen könne. Die bloße Nichteinhaltung der Mitnahmepflicht könne jedoch keine Straftat begründen.

Übertragbarkeit der Monatskarte unerheblich

Zudem sei es nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts unerheblich, ob die Monatskarte übertragbar sei oder nicht. Denn es gebe keinen überzeugenden Grund für eine solche Differenzierung.

Erforderliche Absicht fehle

Schließlich führte das Oberlan­des­gericht noch aus, dass derjenige, der die Mitnahme der Monatskarte vergessen hat, die Trans­port­leistung nicht in der geforderten Absicht in Anspruch nehme, das Entgelt nicht zu bezahlen.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (zt/NJW 2000, 86/rb)

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