21.11.2024
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Oberlandesgericht Celle Urteil27.01.2009

Auch unauffälliger "Schwarzfahrer" begeht den Tatbestand des Erschleichens von Leistungen (§ 265 a StGB)OLG Celle hebt Freispruch des Amtsgerichts Hannover auf

Der Tatbestand des Erschleichens von Leistungen (§ 265 a Absatz 1 Strafgesetzbuch) setzt nicht voraus, dass der Täter seinen fehlenden Willen für eine Beförderung zu bezahlen, auch nach außen sichtbar macht. Das hat das Oberlan­des­gericht Celle entschieden. Zugleich hat der Senat den Freispruch des Amtsgerichts Hannover vom 18. Juni 2006 aufgehoben und die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Hannover zurück verwiesen.

Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, in fünf Fällen die Beförderung in Stadtbahnen der Hannoverschen Verkehrs­be­triebe (ÜSTRA) erschlichen zu haben. Das Amtsgericht Hannover hatte den Angeklagten freigesprochen und gemeint, ein Erschleichen im Rechtssinne liege nur dann vor, wenn sich aus einer nach außen hin erkennbaren Handlung der mangelnde Zahlungswille ergebe. Dies ergebe sich zum Beispiel in Städten wie Hamburg daraus, dass auf den Bahnsteigen große Schilder angebracht seien, die den Hinweis enthielten, dass der Zutritt nur mit Fahrausweis erlaubt sei. Auch Sicherungs- oder Kontrol­l­ein­rich­tungen anderer Art kämen in Betracht, deren Überwindung das erforderliche Verhalten beinhalten würden. Diese Auffassung wird von einzelnen Gerichten und Teilen der Rechts­wis­sen­schaft durchaus geteilt.

OLG: "Erschleichen" i.S.d. § 265 a StGB darf nicht eng ausgelegt werden

Der 2. Strafsenat entschied nun in Übereinstimmung mit der herrschenden oberge­richt­lichen Rechtsprechung, dass das "Erschleichen" nach dem Verständnis und Willen des Gesetzgebers nicht derart eng ausgelegt werden dürfe. Betrete der Täter das Beför­de­rungs­mittel ohne Fahrschein bzw. stempele er nicht ab, so mache er sich auch dann strafbar, wenn er sich unauffällig verhalte. Dies entspreche dem Willen des Gesetzgebers, der jede unberechtigte Inanspruchnahme von Massen­leis­tungen ahnden wolle. Aufgabe des Gesetzgebers und nicht der Gerichte sei es daher auch, die Strafwürdigkeit des "Schwarzfahrens" kritisch zu überprüfen.

OLG weist Sache an das Amtsgericht zurück

Da das Amtsgericht in seinem Urteil keine ausreichenden Angaben zu den Tatzeiten und -orten gemacht hat, konnte der Strafsenat in der Sache nicht selbst endgültig entscheiden, sondern musste sie zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück verweisen.

Quelle: ra-online, OLG Celle

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