18.10.2024
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Dokument-Nr. 18557

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Beschluss08.01.2009Bundesgerichtshof4 StR 117/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BGHSt 53, 122Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshof in Strafsachen (BGHSt), Band: 53, Seite: 122
  • DAR 2009, 278Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2009, Seite: 278
  • NJW 2009, 1091Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2009, Seite: 1091
  • NJW-Spezial 2009, 153 (Klaus Leipold und Stephan Beukelmann)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2009, Seite: 153, Entscheidungsbesprechung von Klaus Leipold und Stephan Beukelmann
  • NStZ 2009, 211Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 2009, Seite: 211
  • NZV 2009, 299Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2009, Seite: 299
  • RÜ 2009, 234Zeitschrift: RechtsprechungsÜbersicht (RÜ), Jahrgang: 2009, Seite: 234
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss08.01.2009

Schwarzfahren: Erlangen von Beförderungs­leistungen durch unauffälliges Vorgehen genügt zur Strafbarkeit nach § 265 a StGB wegen Erschleichens von LeistungenÜberwindung von Schutz­vor­rich­tungen oder Umgehung von Kontrollen nicht erforderlich

Wer ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt und dabei den Eindruck erweckt, er besitze einen gültigen Fahrausweis, macht sich nach § 265 a StGB wegen Erschleichens von Leistungen strafbar. Ein Überwinden von Schutz­vor­rich­tungen oder die Umgehung von Kontrollen ist nicht erforderlich. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall musste sich der Bundes­ge­richtshof mit der Frage beschäftigen, ob sich ein Schwarzfahrer bereits dadurch nach § 265 a StGB wegen Erschleichens von Leistungen strafbar macht, wenn er ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt und dabei hofft nicht aufzufallen bzw. den Anschein erweckt er besitze einen gültigen Fahrausweis.

Erlangen der Beför­de­rungs­leistung durch unauffälliges Vorgehen genügt zur Strafbarkeit

Nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs mache sich nach § 265 a StGB strafbar, wer die Beför­de­rungs­leistung durch ein unauffälliges Vorgehen erlangt. Nicht erforderlich sei das Überwinden von Schutz­vor­rich­tungen oder die Umgehung von Kontrollen. Denn nach seinem Wortsinn beinhalte der Begriff der "Erschleichung" lediglich die Herbeiführung eines Erfolgs auf unrechtmäßigem, unlauterem oder unmoralischem Weg. Danach sei unter dem Erschleichen einer Beförderung jedes der Ordnung wider­spre­chendes Verhalten zu verstehen, durch das sich der Täter in den Genuss der Leistung bringt und bei welchem er sich mit dem Anschein der Ordnungs­ge­mäßheit umgibt.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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