18.10.2024
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Kammergericht Berlin Urteil20.04.2015

Texte für das Musical "Hinterm Horizont" verstoßen nicht gegen das UrheberrechtBloße Verwendung einzelner Ideen für eine Verletzung des Urheberrechts nicht ausreichend

Das Kammergericht hatte darüber zu entscheiden, ob es sich bei dem Libretto zum Musical "Hinterm Horizont", das seit einigen Jahren im "Theater am Potsdamer Platz" gezeigt wird und das Elemente des Lebens von Udo Lindenberg zum Gegenstand hat, um eine sogenannte unfreie Bearbeitung eines anderen selbständigen, urhebe­rechts­fähigen Werkes handelt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war 2005 an den Rockstar mit dem Entwurf eines Librettos, basierend auf der Biografie des Musikers und unter Einbeziehung von dessen Songs, herangetreten. Udo Lindenberg lehnte das Werk ab. Nachfolgend entstand auf der Grundlage des Librettos eines anderen Autors, des Beklagten zu 3), das nunmehr aufgeführte Musical "Hinterm Horizont".

Kläger verlangt Nennung als Miturheber und Beteiligung an wirtschaft­lichen Erträgen des Musicals

Der Kläger sieht sich in seinen Urheberrechten verletzt und hat Klage erhoben u.a. gegen die Gesellschaft, die das Theater am Potsdamer Platz betreibt, gegen den Autor und gegen Udo Lindenberg. Der Kläger möchte als Miturheber genannt und an den wirtschaft­lichen Erträgen des Musicals beteiligt werden; insoweit begehrt er im Rahmen einer sog. Stufenklage zunächst Auskunft über die Anzahl der durchgeführten Veranstaltungen, die jeweilige Besucheranzahl etc., um auf der Grundlage dieser Auskunft seine finanziellen Forderungen berechnen zu können.

Libretto des Klägers stellt keine eigene geistige Schöpfung dar

Das Landgericht Berlin wies die Klage insgesamt ab. Das Kammergericht, das über die dagegen eingelegte Berufung des Klägers zu entscheiden hatte, verwies darauf, dass keine unfreie Bearbeitung des Werks des Klägers vorliege. Textpassagen bzw. Szenen oder Dialoge, die nach dem Urheberrecht schutzwürdig seien, habe der Beklagte zu 3) in sein Libretto nicht übernommen. Die bloße Verwendung einzelner Ideen reiche für eine Verletzung des Urheberrechts nicht aus. Es handele sich insoweit nicht um eine eigene geistige Schöpfung des Klägers, da die wesentlichen Elemente des Musicals, nämlich die Liebesbeziehung eines zukünftigen Rockstars zu einer Kommunistin, das legendäre Konzert 1983 in dem Palast der Republik und der Mauerfall, in der Biographie des Musikers vorhanden oder zumindest angelegt bzw. in der historischen Geschichte begründet seien.

Quelle: Kammergericht/ra-online

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