21.11.2024
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Dokument-Nr. 6321

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Urteil03.07.2008BundesgerichtshofI ZR 204/05
Vorinstanzen:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil02.02.2005, 2/6 O 27/04
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil01.11.2005, 11 U 7/05
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Bundesgerichtshof Urteil03.07.2008

BGH zur Frage, wann eine Musical-Show als bühnenmäßige Aufführung anzusehen ist

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen die Aufführung eines Musicals als bühnenmäßige Aufführung anzusehen ist.

Die Klärung dieser Voraussetzungen ist deshalb von Bedeutung, weil die Urheber der GEMA zwar die Auffüh­rungs­rechte an Werken der Tonkunst übertragen, sich aber das Recht zur bühnenmäßigen Aufführung dramatisch-musikalischer Werke vorbehalten. Auf diese Weise behalten sie die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, wem sie unter welchen Bedingungen das Recht zur bühnenmäßigen Aufführung ihrer Werke einräumen.

Die Klägerin, die Disney Enterprises Inc., ist Inhaberin der ausschließ­lichen Nutzungsrechte an den Musicals "Die Schöne und das Biest", "Der Glöckner von Notre Dame", "Der König der Löwen" und "Aida". Die Beklagte ist eine deutsche Konzertagentur, die im Rahmen von Tourneen bundesweit Aufführungen unter dem Titel "The Musical Starlights of Sir Andrew Lloyd Webber and The Disney Musical Productions" veranstaltet. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte führe bei diesen Veranstaltungen die Disney-Musicals bühnenmäßig auf, ohne hierzu berechtigt zu sein. Sie hat die Beklagte daher auf Unterlassung, Auskunft­s­er­teilung und Schadensersatz in Anspruch genommen.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Er hat entschieden, dass eine bühnenmäßige Aufführung lediglich erfordert, dass nicht nur der Eindruck von zusammenhanglos anein­an­der­ge­reihten Handlungs­ele­menten und Musikstücken entsteht, sondern ein sinnvoller Handlungsablauf erkennbar wird. Dabei kommt es für eine Aufführung des geschützten Werkes - so der BGH - nicht darauf an, ob einem Betrachter der Handlungsablauf des benutzten Werkes insgesamt oder zumindest großteils vermittelt wird. Vielmehr reicht es aus, wenn das Publikum den gedanklichen Inhalt eines Bestandteils, also etwa einer Szene dieses Werkes, erkennen kann. Diese Voraussetzungen waren nach den Feststellungen des Berufungs­ge­richts im Streitfall erfüllt. Danach hatte die Beklagte in ihrer Show einige der wichtigsten Schlüsselszenen und die bekanntesten Songs der Disney-Musicals zusam­men­ge­stellt und unter Verwendung von Kostümen und Bühnenbildern szenisch dargestellt. Dadurch hatte sich für das Publikum ein geschlossenes Bild des Gesamtwerks oder eines abgrenzbaren Bestandteils des Gesamtwerks ergeben.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 128/08 des BGH vom 04.07.2008

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