18.10.2024
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Amtsgericht Köln Urteil27.09.2007

Eigenes Singen und Musizieren verletzt Urheberrechte nichtAuch auf öffentlicher Veranstaltung ist Absingen von Liedern urheber­rechtsfrei

Dies entschied das Amtsgericht Köln anlässlich der Klage eines Urheber­recht­e­in­habers gegen eine studentische Verbindung. Diese hatte während ihres Stiftungs­fest­kommers verschiedene urheber­rechtlich geschützte Studentenlieder singen und durch einen Klavierspieler begleiten lassen.

Gesungen wurden unter anderem die Lieder "Gaudeamus igitur", "Student sein", "Sind wir vereint zur guten Stunde" und das Deutschlandlied. Dabei handelte es sich, so die Richter, insbesondere nicht um eine Darbietung im Sinne von § 19 Abs. 2 UrhG, sondern um ein eigenes, dem Werkgenuss dienendes Singen und Musizieren, das urheber­rechtsfrei ist.

Öffentliches Singen ist nicht zwangsläufig eine "Darbietung" im Sinne des Urheberrechts

Die Anwesenheit von Nicht­mit­gliedern mag zwar die Voraussetzungen des Tatbe­stands­merkmals "öffentlich" begründen. Nicht alles, was öffentlich geschieht, ist aber deswegen zwangsläufig eine Darbietung. Andernfalls wäre das Tatbe­stands­merkmal überflüssig. Die Öffentlichkeit des Geschehens indiziert nicht den Darbie­tung­s­cha­rakter. Anwesende Gäste waren schwerlich dazu eingeladen, den Gesängen der Burschen­schafter zu lauschen. Vielmehr war es ihnen zumindest freigestellt, sogar mitzusingen. Auch das Klavierspiel führt nicht zum Darbie­tung­s­cha­rakter. Hierbei handelte es sich nur um eine Begleitung, die den Zweck gehabt haben mag, den Gesang zu stützen oder die Feierlichkeit des Geschehens zu unterstreichen.

§ 19 Abs. 2 UrhG

Das Auffüh­rungsrecht ist das Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig darzustellen.

Quelle: ra-online (we)

der Leitsatz

Das Singen von Liedern beim Kommers einer studentischen Verbindung, insbesondere auch des Deutsch­lands­liedes, verletzt keine Urheberrechte.

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