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Dokument-Nr. 28360

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Kammergericht Berlin Beschluss13.09.2018

Änderung eines bestehenden, gut laufenden Wechselmodells nur aus triftigen Kindes­wohl­gründenKeine beliebige und jederzeitige Änderung einer einmal getroffenen Umgangsregelung

Die Änderung eines bestehenden und gut laufenden Wechselmodells ist gemäß § 1696 BGB nur bei Vorliegen triftiger und das Kindeswohl betreffender Gründer möglich. Der Grundsatz der Förderung von stabilen Lebens­ver­hält­nissen und der Kontinuitäts­grundsatz verbieten eine beliebige und jederzeitige Änderung einer einmal getroffenen Umgangsregelung. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte die Mutter einer drei Jahre alten Tochter im Februar 2017 beim Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg die Abänderung der gerichtlich gebilligten Umgangsregelung. Nach der Regelung bestand zwischen den Eltern des Kindes ein paritätisches Wechselmodell. Die Mutter wollte nun, dass das Kind hauptsächlich bei ihr lebt. Sie begründete ihren Antrag unter anderem damit, dass eine Kommunikation mit dem Vater schwierig sei.

Amtsgericht ordnet Bestehen des Wechselmodells an

Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg ordnete an, dass das Wechselmodell bestehen bleibt. Denn dies entspreche dem Kindeswohl am besten. Das Kind habe eine enge und tragfähige emotionale Bindung zu beiden Elternteilen und benötige beide Elternteile gleichermaßen. Es sei zudem mit der Umgangsregelung zufrieden und entwickle sich gut. Zwar hätten die Eltern Schwierigkeiten bei der Kommunikation miteinander. Bisher haben sie jedoch sämtliche sorge- und umgangs­re­levante Fragen im Wesentlichen störungsfrei klären können. Gegen diese Entscheidung legte die Kindesmutter Beschwerde ein.

Kammergericht verneint ebenfalls Abänderung der Umgangsregelung

Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde der Kindesmutter zurück. Es sah die Begründung des Amtsgerichts als zutreffend an und stellte fest, dass triftige Gründe für die Abänderung der bestehenden Umgangsregelung gemäß § 1696 BGB nicht vorliegen würden. Eine Abänderung wäre nur zulässig, wenn die Vorteile der angestrebten Neuregelung die mit der Abänderung verbundenen Nachteile deutlich überwiegen würden und zwar unter Einschluss insbesondere auch des Konti­nu­i­täts­grund­satzes. Damit werden stabile Lebens­ver­hältnisse des Kindes gefördert und in dessen Interesse aus Konti­nu­i­täts­gründen sichergestellt, dass eine einmal getroffene Umgangsregelung nicht beliebig und jederzeit abgeändert werden könne. Denn jede Änderung sei an dem generellen Bedürfnis jeden Kindes nach Kontinuität und Stabilität seiner Lebens- und Erzie­hungs­be­din­gungen zu messen. Die hauptsächliche Betreuung des Kindes durch die Mutter würde nicht dem Konti­nu­i­täts­prinzip entsprechen.

Keine Besserung der Kommu­ni­ka­ti­o­ns­schwie­rig­keiten durch Änderung der Umgangsregelung

Das Kammergericht gab zudem zu Bedenken, dass allein mit der Änderung der Umgangsregelung für sich genommen keine Besserung der schlechten elterlichen Kommunikations- und Koope­ra­ti­o­ns­be­reit­schaft einhergehe. Auch bei der von der Mutter favorisierten Umgangsregelung fänden Wechsel zwischen den Haushalten beider Eltern statt. Es sei kaum zu erwarten, dass sich die Anzahl der Übergaben des Kindes und damit der wechselseitigen Kontakte der Eltern wesentlich verringern würden. Auch die Anzahl der Themen, die von den Eltern zu regeln wären bzw. zu denen sie zu einer Einigung kommen müssten, würde nicht weniger.

Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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