18.10.2024
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Oberlandesgericht Brandenburg Beschluss14.06.2018

Festschreibung eines praktizierten Wechselmodells auch bei entge­gen­ste­henden Anträgen zum Aufent­halts­bestimmungs­rechtsMaßgeblich sind Kindes­wohl­gesichts­punkte

Ein bisher praktiziertes Wechselmodell kann vom Familiengericht festgeschrieben werden, auch wenn die Kindeseltern entge­gen­stehende Anträge zum Aufent­halts­bestimmungs­recht gestellt haben. Maßgeblich kommt es darauf an, ob das Wechselmodell dem Kindeswohl dient. Dies hat das Oberlan­des­gericht Brandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die geschiedenen Eltern eines fast fünfjährigen Sohns stritten sich ab Juli 2015 darüber, wo das Kind leben sollte und wie oft der andere Elternteil das Kind sehen darf. Es kam schließlich zu einem gerichtlichen Verfahren, in dem beide Elternteile die Übertragung des alleinigen Aufent­halts­be­stim­mungs­rechts aus sich beantragten. Im Laufe des Verfahrens einigten sich die Eltern vorläufig auf ein paritätisches Wechselmodell, was seit dem praktiziert wurde. Das Wechselmodell bewährte sich. Sowohl die Eltern als auch das Kind waren damit zufrieden. Zudem stellte ein Sachver­ständiger fest, dass sich das Wechselmodell positiv auf das Kind auswirke.

Amtsgericht übertrug Aufent­halts­be­stim­mungsrecht auf Kindesvater

Das Amtsgericht Oranienburg übertrug das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Kindesvater und verwies zur Begründung auf den Konti­nu­i­täts­grundsatz und auf die stärkere Bindung­s­to­leranz des Vaters. Ein Wechselmodell komme wegen mangelnder Einigungs­be­reit­schaft der Eltern nicht in Betracht. Gegen diese Entscheidung legte die Kindesmutter Beschwerde ein.

Oberlan­des­gericht bejaht Fortführung des Wechselmodells

Das Oberlan­des­gericht Brandenburg entschied zu Gunsten der Kindesmutter und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die gemeinsame elterliche Sorge sei seiner Ansicht nach vollumfänglich wieder herzustellen. Das aktuell praktizierte paritätische Wechselmodell sei fortzuführen. Allein diese Form der Betreuung entspreche derzeit dem Wohl des Kindes am besten.

Keine gerichtliche Anordnung eines Wechselmodells

Die Frage, ob ein Gericht überhaupt in einem Sorge­rechts­ver­fahren ein Wachsmodell anordnen darf, hielt das Oberlan­des­gericht für unbeachtlich. Denn im vorliegenden Fall sei das aktuell praktizierte Wechselmodell nur festgeschrieben worden. Es liege also keine gerichtliche Anordnung vor. Vielmehr werde die von den Eltern im Interesse des Kindes einvernehmlich getroffene Entscheidung umgesetzt.

Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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