Oberlandesgericht Brandenburg Beschluss14.06.2018
Festschreibung eines praktizierten Wechselmodells auch bei entgegenstehenden Anträgen zum AufenthaltsbestimmungsrechtsMaßgeblich sind Kindeswohlgesichtspunkte
Ein bisher praktiziertes Wechselmodell kann vom Familiengericht festgeschrieben werden, auch wenn die Kindeseltern entgegenstehende Anträge zum Aufenthaltsbestimmungsrecht gestellt haben. Maßgeblich kommt es darauf an, ob das Wechselmodell dem Kindeswohl dient. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die geschiedenen Eltern eines fast fünfjährigen Sohns stritten sich ab Juli 2015 darüber, wo das Kind leben sollte und wie oft der andere Elternteil das Kind sehen darf. Es kam schließlich zu einem gerichtlichen Verfahren, in dem beide Elternteile die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts aus sich beantragten. Im Laufe des Verfahrens einigten sich die Eltern vorläufig auf ein paritätisches Wechselmodell, was seit dem praktiziert wurde. Das Wechselmodell bewährte sich. Sowohl die Eltern als auch das Kind waren damit zufrieden. Zudem stellte ein Sachverständiger fest, dass sich das Wechselmodell positiv auf das Kind auswirke.
Amtsgericht übertrug Aufenthaltsbestimmungsrecht auf Kindesvater
Das Amtsgericht Oranienburg übertrug das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Kindesvater und verwies zur Begründung auf den Kontinuitätsgrundsatz und auf die stärkere Bindungstoleranz des Vaters. Ein Wechselmodell komme wegen mangelnder Einigungsbereitschaft der Eltern nicht in Betracht. Gegen diese Entscheidung legte die Kindesmutter Beschwerde ein.
Oberlandesgericht bejaht Fortführung des Wechselmodells
Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied zu Gunsten der Kindesmutter und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die gemeinsame elterliche Sorge sei seiner Ansicht nach vollumfänglich wieder herzustellen. Das aktuell praktizierte paritätische Wechselmodell sei fortzuführen. Allein diese Form der Betreuung entspreche derzeit dem Wohl des Kindes am besten.
Keine gerichtliche Anordnung eines Wechselmodells
Die Frage, ob ein Gericht überhaupt in einem Sorgerechtsverfahren ein Wachsmodell anordnen darf, hielt das Oberlandesgericht für unbeachtlich. Denn im vorliegenden Fall sei das aktuell praktizierte Wechselmodell nur festgeschrieben worden. Es liege also keine gerichtliche Anordnung vor. Vielmehr werde die von den Eltern im Interesse des Kindes einvernehmlich getroffene Entscheidung umgesetzt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2020
Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)