Dokument-Nr. 11919
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- BSG: Krankenkasse muss keinen Sportrollstuhl zur Verfügung stellenBundessozialgericht, Urteil18.05.2011, B 3 KR 10/10 R
- SG Dresden: Schwerbehinderter hat auch bei Unterstützung durch Begleitperson Anspruch auf ElektrorollstuhlSozialgericht Dresden, Urteil20.01.2010, S 25 KR 365/08
- Behinderter, der sich nicht mehr aus eigener Kraft im Nahbereich seiner Wohnung fortbewegen kann, hat Anspruch auf ElektrorollstuhlBundessozialgericht, Urteil12.08.2009, B 3 KR 8/08 R
Hessisches Landessozialgericht Urteil19.05.2011
Hessisches LSG: Zweiter Elektro-Rollstuhl nur in AusnahmefällenBenutzung eines Leichtgewicht-Rollstuhls ist für mehrere Wochen zumutbar
Zum Ausgleich einer Behinderung im Bereich der Mobilität haben Versicherte gegenüber ihrer gesetzlichen Krankenkasse einen Anspruch auf Versorgung mit einem geeigneten Elektro-Rollstuhl. Ein zweiter Elektro-Rollstuhl muss hingegen regelmäßig nicht gewährt werden. Etwas anderes gilt erst dann, wenn der Erst-Rollstuhl regelmäßig über längere Zeit nicht verfügbar ist, ein passender Ersatz-Rollstuhl nicht gestellt werden kann und der Versicherte deshalb über längere Zeit überwiegend bettlägerig ist. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls aus dem Hochtaunuskreis kann aufgrund einer spastischen Tetraplegie nicht gehen und seinen Kopf nur schwer halten. Der in einem Pflegeheim lebende Mann ist deshalb dauerhaft auf einen individuell angepassten Rollstuhl angewiesen. Seine Krankenkasse bewilligte ihm im Jahr 1999 den Elektro-Rollstuhl Allround. Als dieser die Versorgungsbedürfnisse des Klägers nicht mehr erfüllte, gewährte die Krankenkasse im Jahr 2001 als Ersatz den Elektro-Rollstuhl Chairman mit integrierter Aufstehvorrichtung und Joystick-Steuerung. Diesen Rollstuhl benutzt der behinderte Mann seitdem vorwiegend. Neben diesen beiden elektrischen Rollstühlen ist der nunmehr 38-Jährige mit einem Leichtgewicht-Rollstuhl ausgestattet. Da er seine Hände für die Vorwärtsbewegung dieses manuellen Rollstuhls nicht einsetzen kann, ist er jedoch zu dessen Nutzung – z.B. bei Ausflügen und Besuchen außerhalb des Heimes – auf eine Hilfsperson angewiesen.
Krankenkasse lehnt Reparaturkosten für alten Rollstuhl ab
Im Jahr 2006 beantragte der Mann die Übernahme von Reparaturkosten für den älteren Elektro-Rollstuhl, den er während der Reparaturen des neuen Elektro-Rollstuhls benötige. Die Krankenkasse lehnte dies ab. Der Versicherte könne zwar den alten Rollstuhl behalten, anfallende Reparaturkosten müsse er jedoch selbst tragen. Der behinderte Mann verwies hingegen darauf, dass der neue Elektro-Rollstuhl öfters defekt sei und ihm der Leichtgewicht-Rollstuhl keine eigenständige Mobilität ermögliche. Auf diese sei er jedoch wegen seiner geringfügigen Beschäftigung im Pflegeheim angewiesen. Ferner könne er auf dem Leichtgewicht-Rollstuhl nicht längere Zeit ohne körperliche Beschwerden sitzen.
Älterer Elektro-Rollstuhl weist keine schwerwiegenden Mängel auf, die Nutzung unmöglich machen
Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts gaben der Krankenversicherung Recht. Gründe, die ausnahmsweise eine Mehrfachausstattung rechtfertigten, lägen nicht vor. Zudem habe der ältere Elektro-Rollstuhl so schwerwiegende Mängel, dass dessen weitere Verwendung aufgrund der Unfallgefahren nicht anzuraten sei.
Anspruch auf Zweitversorgung erst bei gravierender Einschränkung der Mobilität
Da der Kläger ferner über einen Leichtgewicht-Rollstuhl verfüge, sei seine Mobilität ausreichend gesichert. Dass er insoweit auf eine Hilfsperson angewiesen sei, führe zu keiner anderen Beurteilung, da deren Hilfeleistung ihm als Pflegeleistung der Stufe III zustehe. Da der Leichtgewicht-Rollstuhl über eine anatomische Sitzanpassung verfüge, sei dessen Nutzung dem Kläger für eine Übergangszeit auch zumutbar. Anders wäre dies zu beurteilen, wenn der Kläger wegen der Reparatur des neuen Elektro-Rollstuhls über Wochen ununterbrochen oder über einen deutlich längeren Zeitraum als 4 – 6 Wochen die überwiegende Zeit liegend im Bett verbringen müsse.
Krankenkasse für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zuständig
Auf seine Berufstätigkeit könne sich der Kläger gegenüber der Krankenkasse nicht berufen, da diese – so die Richter – für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zuständig sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2011
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
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