Der 1946 geborene Kläger leidet an einem - schwer einstellbaren - insulinpflichtigen Diabetes mellitus bei erheblichem Übergewicht. Im Zuge der Erkrankung wurden der rechte Unterschenkel (2001) und das linke Bein im Oberschenkel (2005) amputiert. Mit den von der Beklagten zur Verfügung gestellten Prothesen kann er lediglich wenige Meter und auch nur mit zusätzlich haltgebender Hilfe einer Begleitperson gehen. Die Versorgungsverwaltung hat einen Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen G und aG festgestellt. Von der Pflegekasse erhält der Kläger Pflegegeld der Pflegestufe II. Die Beklagte hat ihn mit einem Aktivrollstuhl versorgt, den er zu Hause benutzt. Außerhalb des Hauses benutzt er einen weiteren Aktivrollstuhl, den er sich selbst angeschafft hat. Betreut und gepflegt wird er von seiner Ehefrau, die sich seit dem 1. Januar 2006 im Ruhestand befindet und deshalb ganztägig zu Hause ist.
Am 12. Mai 2004 beantragte der Kläger die Ausstattung mit einem Elektrorollstuhl. Wegen Kreislaufbeschwerden, einer eingeschränkten Herzleistung und einer aus der ständigen Überbeanspruchung beider Arme resultierenden chronischen Epicondylitis (sog Tennisellenbogen) könne er sich außerhalb der Wohnung praktisch nur noch mit Hilfe einer Begleitperson bewegen, die den Rollstuhl schiebe. Auf derartige Hilfspersonen könne er aber konkret nicht zurückgreifen. Die Beklagte lehnte den Leistungsantrag nach Einholung von MDK-Gutachten ab, weil der Kläger mit den vorhandenen Rollstühlen in der Lage sei, sich zu Hause und im - allein maßgeblichen - Nahbereich der Wohnung selbstständig zu bewegen. Im Klageverfahren hat der Kläger zusätzlich eine fachärztliche Verordnung vorgelegt und geltend gemacht, die Schmerzen in seinen Armen und Händen hätten sich wegen zunehmender Durchblutungsstörungen verschlimmert; Schmerzen im Nackenbereich seien hinzugekommen.
Die Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos. Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, der Anspruch auf Ausstattung mit einem Elektrorollstuhl bestehe nicht, weil der Kläger in der Lage sei, sich mit den vorhandenen Aktivrollstühlen in der Wohnung und in deren näherem Umfeld aus eigener Kraft, jedenfalls aber mit Hilfe der Ehefrau bzw. seines Schwiegersohnes zu bewegen. Es sei nicht feststellbar, dass das Bewältigen kurzer Distanzen ihm oder seiner Ehefrau trotz der auch ihr attestierten Belastungsschmerzen körperlich nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Aktivitäten, die außerhalb des Nahbereichs der Wohnung stattfinden, müssten ebenso außer Betracht bleiben wie topografische Besonderheiten der Umgebung, weil die Krankenkassen beim Ausgleich der Folgen einer Behinderung nur einen so genannten Basisausgleich schuldeten, der sich an den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens orientiere.
In der vom Bundessozialgericht zugelassenen Revision rügte der Kläger eine Verletzung von § 33 SGB V. Er machte geltend, die Hilfsmittelversorgung müsse dem Ziel dienen, von der Hilfe Dritter nach Möglichkeit unabhängig zu werden und so die Selbstständigkeit eines behinderten Menschen zu unterstützen.
Das Bundessozialgericht verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück, weil die bisher getroffenen Feststellungen keine abschließende Entscheidung darüber zulassen, ob der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung eines Elektrorollstuhls nach § 33 SGB V begründet ist.
Zu Unrecht habe das LSG auf die Möglichkeiten der familiären Schiebehilfe verwiesen; wesentliches Ziel der Hilfsmittelversorgung sei es nämlich, den behinderten Menschen von der Hilfe anderer Menschen unabhängig zu machen und ihm eine selbständigere Lebensführung zu ermöglichen, führte das Bundessozialgericht aus.
Deshalb bestehe grundsätzlich ein Anspruch auf Versorgung mit einem Elektrorollstuhl, wenn ein Versicherter nicht (mehr) in der Lage sei, den Nahbereich der Wohnung mit einem vorhandenen Aktivrollstuhl aus eigener Kraft zu erschließen. Ob dies vorliegend der Fall sei, habe das LSG trotz zahlreicher Hinweise des Klägers auf seine fortschreitende Arthrose und entsprechender Atteste nicht ausreichend geprüft; diesbezügliche medizinische Feststellungen seien deshalb nachzuholen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2009
Quelle: ra-online (pt)