21.11.2024
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Sozialgericht Dresden Urteil20.01.2010

SG Dresden: Schwer­be­hin­derter hat auch bei Unterstützung durch Begleitperson Anspruch auf Elektro­rollstuhlKrankenkasse muss Grundbedürfnis der Bewegung im örtlichen Nahbereich befriedigen

Die Krankenkasse muss einem Schwer­be­hin­derten einen Elektro­rollstuhl bezahlen, auch wenn dieser stets auf eine Begleitperson angewiesen ist. Voraussetzung ist allerdings, dass der Betroffene in der Lage ist, den Rollstuhl sicher im Straßenverkehr zu führen. Das hat das Sozialgericht Dresden entschieden.

Der fast 70-jährige Kläger aus Dresden leidet an schwerer Zuckerkrankheit mit Folge­er­schei­nungen. Außerhalb der Wohnung kann er sich mit seinem Leichtrollstuhl nicht selbständig fortbewegen. Da gelegentlich Unter­zu­cke­rungen auftreten, muss seine Ehefrau ihn beim Verlassen des Hauses stets begleiten. Sie ist gelernte Opera­ti­o­ns­schwester und kann ihm bei Bedarf eine Spritze geben. Allerdings leidet sie selbst an gesund­heit­lichen Einschränkungen, so dass ihre Kräfte nicht mehr ausreichen, den Rollstuhl zu schieben. Der Arzt empfahl einen Elektrorollstuhl. Dies lehnte die AOK PLUS ab. Der Kläger wandte sich an das Sozialgericht Dresden. Er berichtet, dass er sich gelegentlich Elektro­roll­stühle gemietet hat und damit gut klar gekommen ist. Er genieße das selbständige Fahren mit dem Rollstuhl. Das sei so ziemlich das einzige, das er noch selbständig machen könne.

Sichere und selbständige Bedienung des Rollstuhls muss gewährleistet werden

Das Sozialgericht Dresden verurteilte die AOK PLUS, dem Kläger einen Elektro­rollstuhl zur Verfügung zu stellen, der maximal 5 km/h schnell fährt. „Das Grundbedürfnis der Bewegung im örtlichen Nahbereich muss die Krankenkasse befriedigen. Solange der Kläger einen Elektro­rollstuhl sicher und selbständig bedienen kann, ist ein Elektro­rollstuhl zu gewähren. Er kann nicht darauf verwiesen werden, dass eine Hilfsperson ihn schiebt, auch wenn er auf ständige Begleitung angewiesen ist. Darüber hinaus kann seine Frau den Leichtrollstuhl - auch unter Zuhilfenahme einer elektrischen Schiebehilfe - aus gesund­heit­lichen Gründen nicht mehr bedienen“, begründete die vorsitzende Richterin die Entscheidung.

Quelle: ra-online, SG Dresden

der Leitsatz

§ 33 Absatz 1 Sozial­ge­setzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Kranken­ver­si­cherung (SGB V): „Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körpe­rer­satz­stücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Kranken­be­handlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen (…)“

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