Dokument-Nr. 11665
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- Sozialgericht Trier, Urteil15.07.2009, S 5 KR 69/08
- Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil21.01.2010, L 5 KR 165/09
- LSG Nordrhein-Westfalen: Krankenversicherung braucht Rollstuhlbike nicht zu zahlenLandessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil26.04.2010, L 16 KR 45/09
- SG Dresden: Schwerbehinderter hat auch bei Unterstützung durch Begleitperson Anspruch auf ElektrorollstuhlSozialgericht Dresden, Urteil20.01.2010, S 25 KR 365/08
Bundessozialgericht Urteil18.05.2011
BSG: Krankenkasse muss keinen Sportrollstuhl zur Verfügung stellenFür Hilfsmittel zur Ausübung von Vereinssport ist nicht Krankenkasse sondern Sozialhilfeträger zuständig
Die Krankenkasse ist nicht dazu verpflichtet einen gehbehinderten Versicherten neben einem Aktivrollstuhl einen zusätzlichen Sportrollstuhl zur Verfügung zu stellen. In der Regel ist mit einem Aktivrollstuhl das Grundbedürfnis auf Mobilität ausreichend erfüllt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts hervor.
Der 1999 geborene und bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls leidet an einer spastischen Tetraplegie. Er ist deswegen auf den Rollstuhl angewiesen, mit dem er auch von der Beklagten versorgt ist. Zusätzlich zu dem Sport- und Bewegungsangebot der von ihm besuchten Schule für Körperbehinderte beteiligt er sich seit Mitte 2007 an dem wöchentlichen Training und Spielen einer Rollstuhlbasketball-Jugendmannschaft eines Rollstuhl-Sportclubs, der mit seiner 1. Mannschaft in der Rollstuhlbasketball-Bundesliga vertreten ist.
Kläger beantragt zusätzlichen Sportrollstuhl
Der Kläger beantragte deshalb im Januar 2008 die Versorgung mit einem zusätzlichen Sportrollstuhl. Der vorhandene Aktivrollstuhl bremse beim Rollstuhlbasketball die Geschwindigkeit ab und sei viel schwerer zu handhaben als ein Sportrollstuhl. Zudem sei das Unfallrisiko mit einem Sportrollstuhl deutlich geringer.
Sozialgericht: Kläger hat im Hinblick auf soziale Integration Anspruch auf Sportrollstuhl
Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Das Sozialgericht Trier hatte zunächst den Sport-Übungsleiter des Rollstuhlsportvereins als Zeugen vernommen und die Beklagte sodann antragsgemäß verurteilt, den Kläger mit einem "geeigneten Sportrollstuhl" zu versorgen; ein solcher Rollstuhl sei zu dessen sozialer Integration und damit zur Erfüllung eines Grundbedürfnisses erforderlich.
Landessozialgericht verneint Versorgung mit zusätzlichem Sportrollstuhl
Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die Versorgung mit einem zusätzlichen Sportrollstuhl überschreite den Bereich des Basisausgleichs, für den die gesetzliche Krankenversicherung beim mittelbaren Behinderungsausgleich ausschließlich zu sorgen hätte. Vereinssport müssten nach der Zuständigkeitsverteilung des SGB IX nicht die Krankenkassen, sondern der Sozialhilfeträger ermöglichen. Für dessen Leistungspflicht bestünden vorliegend mangels Bedürftigkeit indes keine Anhaltspunkte.
Kläger mit Aktivrollstuhl bereits ausreichend versorgt
Die Revision des Klägers blieb vor dem Bundessozialgericht ohne Erfolg. Der Kläger sei nach Auffassung des Gerichts durch den von der Beklagten zur Verfügung gestellten Aktivrollstuhl bereits ausreichend versorgt. Auch das Grundbedürfnis auf Mobilität sei damit ausreichend erfüllt. Besondere zusätzliche qualitative Merkmale, die eine ergänzende Ausstattung mit einem Sportrollstuhl rechtfertigen könnten, bestehen vorliegend nicht.
Möglichkeiten zur Teilnahme an sportlicher Betätigung außerhalb des gewöhnlichen Schulsport nicht Teil des Verantwortungsbereichs der Krankenkassen
Das Gericht hat solche Merkmale früher angenommen z.B. bei der Integration von Kindern und Jugendlichen in den Kreis Gleichaltriger oder bei Mobilitätshilfen zum allgemeinen Schulbesuch sowie zur Teilnahme am Schulsport. Diese Ausnahmen werden von der Überlegung getragen, dass Kindern und Jugendlichen eine der Schulpflicht genügende Bildung ermöglicht und insbesondere ihrer Ausgrenzung vorgebeugt werden soll. Eine darüber hinausgehende sportliche Betätigung oder die Ausübung von Vereinssport – auch in reinen Behinderten-Sportgruppen – müssen nach der Zuständigkeitsverteilung des SGB IX nicht die Krankenkassen, sondern allenfalls die Sozialhilfeträger ermöglichen; für deren Leistungspflicht bestanden vorliegend mangels Bedürftigkeit indes keine Anhaltspunkte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2011
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
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