18.10.2024
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil26.04.2010

LSG Nordrhein-Westfalen: Kranken­ver­si­cherung braucht Rollstuhlbike nicht zu zahlenLandes­so­zi­al­gericht zur Erfor­der­lichkeit eines Elektro­roll­stuhls oder eines gleich geeigneten Zuggerätes für Rollstühle

Wer sich als erwachsener Kranken­ver­si­cherter ein Rollstuhlbike ("Speedy-Bike") selbst beschafft, hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, wenn er sich mit einem gewöhnlichen Aktiv(Greif)rollstuhl in einem Umkreis von 500 m um seine Wohnung in zumutbarer Zeit noch selbstständig bewegen kann. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Behinderte Kranken­ver­si­cherte können nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts zum Ausgleich ihrer Behinderung nach § 33 des Fünften Buch des Sozial­ge­setzbuchs (SGB V) nur solche Hilfsmittel verlangen, die ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens decken.

Kranken­ver­si­cherung gewährt nur Hilfsmittel für Basisausgleich

Die Kranken­ver­si­cherung gewähre nur Hilfsmittel für einen Basisausgleich der Behinderung zum Erschließen eines gewissen körperlichen Freiraums. Dieser Freiraum umfasse die Wohnung und die Erledigung von Alltags­ge­schäften im Nahbereich der Wohnung wie Einkauf, Erledigung von Post - und Bankgeschäften sowie der Besuch von Apotheken und Ärzten. Das Bundes­so­zi­al­gericht hat allerdings noch nicht definiert, wie weit dieser Nahbereich reicht. Da nach Ansicht des Landes­so­zi­al­ge­richts Nordrhein-Westfalen wegen der unter­schied­lichen Wohnum­feld­ver­hältnisse sich nicht feststellen lässt, welche Wegstrecken durch­schnittlich zur Erledigung der genannten Alltags­ge­schäfte zurück zu legen sind, hat das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen nunmehr einen abstrakten Maßstab gewählt.

Kläger konnte mit gewöhnlichem Rollstuhl mehr als 500 m zurücklegen

In Anlehnung an die Rechtsprechung zur gesetzlichen Renten­ver­si­cherung zählen danach Wegstrecken bis 500 m noch zum Nahbereich. Erst wenn solche Wegstrecken in zumutbarer Zeit mit einem gewöhnlichen Aktivrollstuhl (Greifrollstuhl) nicht zurückgelegt werden könnten, komme die Kostenübernahme für den vom Kläger beantragten Rollstuhl mit mechanischer Zugvorrichtung ("Speedy-Bike") in Betracht. Da der Kläger mit seinem gewöhnlichen Aktivrollstuhl noch mehr als 500 m zurücklegen konnte, blieb seine Berufung ohne Erfolg.

Mindeststrecke nach wie vor nicht geklärt

Das Landes­so­zi­al­gericht hat aber die Revision zum Bundes­so­zi­al­gericht zugelassen, weil die Frage der Mindest­weg­strecke nach seiner Ansicht von der Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts noch nicht geklärt ist.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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