18.10.2024
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Hessisches Landessozialgericht Urteil24.01.2020

Kein Anspruch auf Elterngeld bei Wohnsitz im AuslandIm den USA lebender Postbeamter in Elternzeit erhält mangels Wohnsitz in Deutschland kein Elterngeld

Elterngeld wird Personen gewährt, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Darüber hinaus können Personen anspruchs­be­rechtigt sein, die vorübergehend ins Ausland abgeordnet oder versetzt bzw. bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig sind. Ein Postbeamter, der während einer von seinem Dienstherrn gewährten Elternzeit in die USA ausreist und dauerhaft dort lebt, hat dagegen keinen Anspruch auf Elterngeld. Dies geht aus einer Entscheidung des Hessischen Landes­sozial­gerichts hervor.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 1973 geborene Postbeamte, dem Sonderurlaub ohne Besoldung gewährt wurde, löste 2014 seine Wohnung im Rheingau-Taunus-Kreis auf und reiste mit seiner US-amerikanischen schwangeren Ehefrau in die USA, wo er seitdem ununterbrochen lebt. Jeweils nach der Geburt seiner Töchter im August 2014 und Mai 2016 beantragte der Mann gegenüber dem Land Hessen die Gewährung von Elterngeld. Dies wurde mit der Begründung abgelehnt, dass er über keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verfüge.

Voraussetzungen für einen Eltern­geldan­spruch liegen nicht vor

Das Sozialgericht und das Hessische Landes­so­zi­al­gericht gaben dem Land Hessen Recht. Der Kläger habe weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch einen Wohnsitz in Deutschland. Er habe seine Wohnung vor der Ausreise in die USA aufgegeben. Bereits damals sei ein Aufenthalt in den USA von mehr als einem Jahr geplant gewesen. Sein Dienstherr, die Deutsche Post AG, habe ihn auch nicht ins Ausland versetzt oder abgeordnet. Der Kläger sei schließlich nicht vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig. Denn das Generalkonsulat in Houston (Texas), bei welchem der Kläger seit September 2015 als Pförtner teilzeit­be­schäftigt sei, sei eine deutsche Behörde auf exterritorialem Gebiet ohne zwischen- oder überstaatlichen Charakter.

Hinweise zur Rechtslage

Erläuterungen

§ 1 Bundes­el­terngeld- und Eltern­zeit­gesetz (BEEG)

(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer

1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,

2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,

3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und

4. keine oder keine volle Erwer­b­s­tä­tigkeit ausübt.

(2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zu erfüllen,

1. nach § 4 des Vierten Buches Sozial­ge­setzbuch dem deutschen Sozia­l­ver­si­che­rungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsver­hält­nisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist,

2. Entwick­lungs­helfer oder Entwick­lungs­helferin im Sinne des § 1 des Entwick­lungs­helfer- Gesetzes ist oder als Missionar oder Missionarin der Missionswerke und - gesellschaften, die Mitglieder oder Verein­ba­rungs­partner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeits­ge­mein­schaft Evangelikaler Missionen e. V., des Deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeits­ge­mein­schaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder

3. die deutsche Staats­an­ge­hö­rigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den Entsen­de­richt­linien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder wer vorübergehend eine nach § 123 a des Beamten­rechts­rah­men­ge­setzes oder § 29 des Bundes­be­am­ten­ge­setzes zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt. [...]

Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online (pm/kg)

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