21.11.2024
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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil18.03.2014

Auch Angehörige von Soldaten der NATO-Truppen können Elterngeld beanspruchenEhefrau eines US-Soldaten mit Wohnsitz in Deutschland erhält Elterngeld

Auch Angehörige von Soldaten der NATO-Truppen können Elterngeld beanspruchen. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg im Fall einer 43-jährigen US-Amerikanerin, deren Ehemann bei einer in Deutschland stationierten Truppe der NATO-Streitkräfte im Dienst stand. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundes­el­terngeld- und Eltern­zeit­ge­setzes (BEEG) fänden auch auf Angehörige von NATO-Truppen­mit­gliedern Anwendung, befanden die Stuttgarter Richter in einem Grundsatzurteil.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Während des Einsatzes des US-Soldaten bei den NATO-Truppen lebten die Eheleute für über zehn Jahre in Deutschland. Das erste Kind wurde 2006 geboren, die zweite Tochter kam drei Jahre später auf die Welt. Die für die Gewährung von Elterngeld zuständige Landes­kre­ditbank Baden-Württemberg (L-Bank) lehnte den Antrag der Amerikanerin auf Elterngeld ab. Anspruch auf Elterngeld hätten neben deutschen Staats­an­ge­hörigen nur EU-Bürger und andere Ausländer, die über eine Aufent­halt­s­er­laubnis verfügen, die sie zur Ausübung einer Erwer­b­s­tä­tigkeit berechtigt. Eine solche Erlaubnis sei der Antragstellerin nicht erteilt worden.

Ehefrau des US-Soldaten rügt Verweigerung des Elterngeldes als unzulässige Diskriminierung

Diese Entscheidung akzeptierte die 43-Jährige nicht und wehrte sich mit Widerspruch und Klage. Als Angehörige eines Soldaten der NATO-Truppen unterliege sie dem NATO-Truppenstatut. Dieses erlaube ihr die Ausübung einer Erwer­b­s­tä­tigkeit auch ohne entsprechende Erlaubnis. Ihr aufent­halts­recht­licher Status sei damit sogar noch stärker als derjenige von andern in Deutschland berufstätigen Ausländern. Die Verweigerung des Elterngeldes werte sie deshalb als unzulässige Diskriminierung.

Ehefrau hat Anspruch auf Gewährung von Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate des Kindes

Das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg gab der Frau in zweiter Instanz Recht und verurteilte die L-Bank zur Gewährung von Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate des Kindes. Für NATO-Truppen­mit­glieder und ihre Angehörigen bestünden im Hinblick auf Aufent­halts­status und Arbeits­er­laubnis völker­rechtliche Regelungen, die außerhalb der Anknüp­fungs­punkte des BEEG lägen. Dies habe der Gesetzgeber offenbar übersehen. Die Rechtsstellung dieses Personenkreises sei jedoch im Ergebnis dieselbe, wie diejenige, die das BEEG für den Anspruch auf Elterngeld voraussetze. Deshalb seien die Vorschriften des BEEG über die Anspruchs­be­rech­tigung von Ausländern auf die Angehörigen von Mitgliedern der NATO-Truppen entsprechend anzuwenden.

Revision zum Bundes­so­zi­al­gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen

Das Sozialgericht Mannheim hatte einen Anspruch der Klägerin unter Hinweis auf den Wortlaut des Gesetzes in erster Instanz noch verneint. Diese Entscheidung hoben die Richter des Landes­so­zi­al­ge­richts auf, ließen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache allerdings die Revision zum Bundes­so­zi­al­gericht zu.

Elterngeld

Elterngeld und zur Elternzeit - Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) '> (in der vom 12.02.2009 bis 31.12.2010 geltenden Fassung)

§ 1 Berechtigte

(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer

1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,

2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,

3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und

4. keine oder keine volle Erwer­b­s­tä­tigkeit ausübt.

[...]

(7) Ein nicht freizü­gig­keits­be­rech­tigter Ausländer oder eine nicht freizü­gig­keits­be­rechtigte Ausländerin ist nur anspruchs­be­rechtigt, wenn diese Person

1. eine Nieder­las­sungs­er­laubnis besitzt,

2. eine Aufent­halt­s­er­laubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwer­b­s­tä­tigkeit berechtigt oder berechtigt hat

[...]

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online

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