15.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil28.04.2010

BFH: Neuregelung des Kindergeldes für Ausländer ist verfas­sungsgemäßGericht sieht keinen Anlass Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld nach dem EStG zu ändern

Die am 1. Januar 2006 in Kraft getretene Neuregelung des Kindergeldes für nicht freizü­gig­keits­be­rechtigte Ausländer ist verfas­sungsgemäß. Nicht freizü­gig­keits­be­rechtigt sind insbesondere Ausländer, die nicht Staats­an­ge­hörige eines EU- oder EWR-Staates sind. Die Zweifel des Bundes­so­zi­al­ge­richts an der Verfas­sungs­mä­ßigkeit der gleichlautenden Regelung des Erzie­hungs­geldes für solche Ausländer bestehen beim Kindergeld nicht. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Nicht freizü­gig­keits­be­rechtigte Ausländer benötigen für ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik einen so genannten Aufent­halt­stitel (z.B. eine Nieder­las­sungs­er­laubnis oder eine Aufent­halt­s­er­laubnis). Unter welchen Voraussetzungen ihnen Kindergeld zusteht, hängt von der Art des Aufent­halt­s­titels ab. Bei bestimmten Aufent­halt­s­er­laub­nissen ist für den Bezug von Kindergeld erforderlich, dass sich der Kinder­geld­be­rechtigte seit drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und unter anderem berechtigt erwerbstätig ist. Die aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, die von Sozia­l­leis­tungen lebte, besaß nur eine solche Aufent­halt­s­er­laubnis. Da sie nicht erwerbstätig war, lehnte der Bundesfinanzhof dem Geset­zes­wortlaut entsprechend die Gewährung von Kindergeld für ihre Kinder ab.

Erziehungsgeld

Erziehungsgeld nicht erforderlich'> Das Bundes­so­zi­al­gericht hält die wortgleiche Regelung beim Erziehungsgeld, die sich auch im Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit findet, für verfas­sungs­widrig und hat deshalb das Bundes­ver­fas­sungs­gericht angerufen (vgl. Bundes­so­zi­al­gericht, v. 03.12.2009 - B 10 EG 5/08 R, B 10 EG 6/08 R, B 10 EG 7/08 R -). Wegen der Unterschiede von Erziehungs- und Kindergeld, die zu einer unter­schied­lichen verfas­sungs­recht­lichen Beurteilung führen, hielt es der Bundesfinanzhof nicht für erforderlich, die Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts über die Vorla­ge­be­schlüsse des Bundes­so­zi­al­gericht abzuwarten. Das Kindergeld wird anders als das Erziehungsgeld als Einkommen auf die Sozia­l­leis­tungen angerechnet. Die Zahlung von Kindergeld würde deshalb bei einem von Sozia­l­leis­tungen lebenden Ausländer nicht zu einem finanziellen Vorteil führen. Selbst wenn das Bundes­ver­fas­sungs­gericht die Erzie­hungs­geld­re­gelung für Ausländer für verfas­sungs­widrig erklären und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung für die Vergangenheit gezwungen sein sollte, hätte dieser keinen Anlass, die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld nach dem EStG zu ändern.

Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof

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