21.11.2024
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Dokument-Nr. 16698

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Bundessozialgericht Urteil04.09.2013

Mütter im geschlossenen Strafvollzug haben grundsätzlich keinen Anspruch auf ElterngeldJustiz­vollzugs­anstalt als öffentliche Einrichtung kein eigener Haushalt im Sinne des Bundes­el­terngeld- und Eltern­zeit­ge­setzes

Bundes­sozial­gerichts hat am 4. September 2013 entschieden, dass einer Mutter, die mit ihrem Kind in einer Mutter-Kind-Einrichtung des geschlossenen Strafvollzuges untergebracht ist, grundsätzlich kein Elterngeld zusteht.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls gebar am 16. November 2007 während der Verbüßung einer längeren Freiheitsstrafe einen Sohn, der sodann mit ihr in der Justiz­voll­zugs­anstalt (JVA) lebte. Ab dem 21. Januar 2008 war die Klägerin im Arbeitsbereich der JVA bei 34,15 Stunden/Woche gegen geringes Entgelt beschäftigt. Den Antrag der Klägerin auf Elterngeld lehnte die beklagte Landes­kre­ditbank insbesondere mit der Begründung ab, die Klägerin lebe mit dem Kind nicht in einem Haushalt.

Klägerin hat nach eigener Auffassung innerhalb der JVA mit ihrem Sohn in eigenem Haushalt gelebt

Nach erfolgloser Klage und Berufung verfolgt die Klägerin ihr Leistungs­be­gehren mit der Revision weiter. Sie macht u.a. geltend, dass sie innerhalb der JVA mit ihrem Sohn in einem Haushalt ("Mutter-Kind-Einrichtung") gelebt habe. Ihre ab 21. Januar 2008 verrichtete Arbeit stelle keine Erwer­b­s­tä­tigkeit i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Bundes­el­terngeld- und Eltern­zeit­gesetz (BEEG) dar, weil sie nicht freiwillig erfolgt sei, sondern sich nach dem Vollzugsplan gerichtet habe.

Für Anspruch auf Elterngeld vorausgesetzter eigener Haushalt in JVA nicht gegeben

Das Bundes­so­zi­al­gericht verneinte einen Anspruch auf Elterngeld. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Frau nicht in einem Haushalt lebe, wie ihn das Bundes­el­terngeld- und Eltern­zeit­gesetz verlangt. Ein derartiger Haushalt setze eine häusliche, wohnungsmäßige, familienhafte Wirtschafts­führung voraus. Danach sei die Justiz­voll­zugs­anstalt als öffentliche Einrichtung kein Haushalt in diesem Sinne. Eine Mutter habe zusammen mit ihrem Kind innerhalb der Justiz­voll­zugs­anstalt auch keinen eigenen Haushalt, wenn die Justiz­voll­zugs­anstalt sie selbst vollständig und ihr Kind im Rahmen eines vom Jugendamt entrichteten Tagessatzes versorgt. Dass die Mutter über gewisse Mittel (Kindergeld, Arbeits­ein­künfte) in einem bestimmten Rahmen selbst verfügen könne, reiche zur Begründung eines eigenen Haushalts nicht aus.

Hinweise zur Rechtslage:

Bundes­el­terngeld- und Eltern­zeit­gesetz (BEEG) in der Fassung vom 5.12.2006

§ 1 Berechtigte

(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer

1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,

2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,

3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und

4. keine oder keine volle Erwer­b­s­tä­tigkeit ausübt.

Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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