21.11.2024
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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil17.01.2012

Kein Elterngeld für inhaftierte MutterZusammenleben im gemeinsamen Haushalt als Anspruchs­vor­aus­setzung für Elterngeld während Aufenthalt in JVA nicht gegeben

Während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe haben Mütter keinen Anspruch auf Elterngeld. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg im Fall einer 27-jährigen Mutter, deren Sohn während der Haftzeit geboren wurde. Die Gewährung von Elterngeld ist selbst dann ausgeschlossen, wenn Mutter und Kind in der Justiz­voll­zugs­anstalt (JVA) zusammen untergebracht sind.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls lebte nach der Geburt ihres Kindes, dessen Vater ebenfalls eine Haftstrafe verbüßt, zusammen mit ihrem Sohn in einer speziellen Mutter-Kind-Abteilung einer JVA in Schwäbisch Gmünd. In dieser Abteilung teilen sich mehrere Frauen zusammen mit ihren Kindern einen gemeinsamen Wohnbereich. Jede Mutter bewohnt zusammen mit ihrem Kind ein Zimmer; Küche, Bad, WC und Aufenthaltsraum werden gemeinsam genutzt. Ab dem dritten Lebensmonat des Kindes ging die Klägerin tagsüber einer Beschäftigung in einem Arbeitsbetrieb der JVA nach. Während dieser Zeit war ihr Sohn in einem Hort außerhalb des Gefängnisses untergebracht. Abends und während der Nachtzeit kümmerte sich die Klägerin wieder selbst um ihr Kind.

Zuständigen Landes­kre­ditbank lehnt Antrag auf Elterngeld ab

Da ihr Gehalt in der JVA nur sehr niedrig sei, habe sie Anspruch auf Elterngeld, meinte die Klägerin und beantragte diese Leistung bei der zuständigen Landes­kre­ditbank Baden-Württemberg. Diese lehnte den Antrag jedoch ab; die Anspruchs­vor­aus­set­zungen lägen nicht vor. Anspruch auf Elterngeld hätten nur solche Eltern, die mit ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben. Ein solcher Haushalt könne innerhalb einer JVA nicht begründet werden.

Lebensführung der Inhaftierten weitgehend nicht selbst sondern durch Vorgaben der Anstaltsleitung bestimmt

Diese Rechtsansicht bestätigte das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg in einer Grund­sat­z­ent­scheidung und wies die Berufung der Klägerin gegen das erstin­sta­nzliche Urteil des Sozialgerichts Ulm zurück. Innerhalb einer JVA sei die Lebensführung der Inhaftierten weitgehend durch die Vorgaben der Anstaltsleitung bestimmt. Die selbständige Führung und Organisation eines eigenen Haushalts sei in diesem Rahmen nicht möglich. Auch in einer Mutter-Kind-Einrichtung hätten die Mütter letztlich keinen Einfluss auf die Regelung des zeitlichen und räumlichen Zusammenlebens mit ihrem Kind. Außerdem komme nicht die Klägerin, sondern das Jugendamt für die Versorgung des Kindes auf.

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit - Bundes­el­terngeld- und Eltern­zeit­gesetz (BEEG)

§ 1 Berechtigte

Erläuterungen

(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer

1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,

2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,

3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und

4. keine oder keine volle Erwer­b­s­tä­tigkeit ausübt.

[...]

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online

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