15.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.
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Hessisches Landessozialgericht Urteil13.08.2019

Sturz eines Schülers vom Bett während Klassenfahrt ist nicht unfall­ver­sichertVersi­che­rungs­schutz beschränkt sich auf organi­sa­to­rischen Verantwortungs­bereich der Schule

Schülerinnen und Schüler sind nicht nur während des Unterrichts, sondern auch während einer Klassenfahrt gesetzlich unfall­ver­sichert. Der Versi­che­rungs­schutz ist allerdings auf den organi­sa­to­rischen Verantwortungs­bereich der Schule beschränkt. Versichert sind daher nur die Betätigungen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit als Schüler stehen. Widmet sich ein Schüler hingegen rein persönlichen Belangen, so fällt dies nicht unter den gesetzlichen Unfall­versicherungs­schutz. Wird ein Schüler aufgrund eines gesundheitlich bedingten Krampfens von einer Teilha­be­as­sistenz auf das Bett gesetzt und verletzt sich beim Herabfallen, so ist dies deshalb keiner versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Dies entschied in das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Versicherte aus dem Landkreis Fulda leidet an neurologischen Ausfa­l­l­er­schei­nungen und Epilepsie. Als Schülerin einer Förderschule nahm sie in Begleitung einer Teilha­be­as­sis­tentin an einer mehrtägigen Klassenfahrt teil. Als die damals 17-jährige Schülerin zum Frühstück gehen wollte, krampfte sie und wurde daraufhin von der Teilha­be­as­sis­tentin auf das Bett gesetzt, von welchem sie aus ungeklärten Umständen herabfiel und sich dabei an den Zähnen verletzte. Die Unfallkasse lehnte die Gewährung von Entschä­di­gungs­leis­tungen ab. Der Unfall sei aufgrund eines erlittenen Krampfanfalls und nicht wegen betrieblicher Umstände erfolgt.

Kein Unfall­ver­si­che­rungs­schutz bei rein persönlichen Tätigkeiten

Das Landgericht und das Hessische Landes­so­zi­al­gericht verneinten ebenfalls einen versicherten Schulunfall. Zwar seien Schüler auch während schulischer Veranstaltungen - wie insbesondere Klassenfahrten - unfall­ver­sichert. Versicherungsschutz bestehe jedoch insoweit nur für Verrichtungen, die im sachlichen Zusammenhang mit der grundsätzlich versicherten Tätigkeit als Schüler stünden. Widme sich der Schüler hingegen rein persönlichen, von der versicherten Tätigkeit nicht mehr beeinflussten Belangen, so unterbreche dies den Versi­che­rungs­schutz. Vorliegend sei die Schülerin allein wegen des mit ihrer Grunderkrankung im Zusammenhang stehenden Krampfens auf das Bett gesetzt worden. In dieser stabilen Position habe sie warten sollen, bis sie mit der Teilha­be­as­sis­tentin das Zimmer habe verlassen können. Dies gehöre nicht zu der versicherten Tätigkeit der Schülerin. Schließlich hätten auch keine Umstände vorgelegen, die eine besondere Gefahr für die Schülerin dargestellt hätten. Insbesondere seien keine auf dem Boden gelagerten Gegenstände wie Taschen oder Koffer für den Sturz vom Bett relevant gewesen.

Hinweise zur Rechtslage

Erläuterungen

§ 2 Sozial­ge­setzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

[...]

8. b) Schüler während des Besuchs von allgemein! oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreu­ungs­maß­nahmen, [...]

§ 8 SGB VII

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versi­che­rungs­schutz [...]begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). [...]

Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online (pm/kg)

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